Neue Befugnisse der Arbeitsinspektion – Kontrolle von B2B-Verträgen und Risiko ihrer Umqualifizierung in Arbeitsverhältnisse

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Am 8. Juli 2026 ist die Novelle des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion (PIP) in Kraft getreten, die die Kontrolle zivilrechtlicher Verträge – insbesondere von B2B-Verträgen – wesentlich verändert. Die wichtigste Konsequenz der neuen Vorschriften besteht darin, dass die Inspektion nun durch Verwaltungsentscheidung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen kann. Dies bedeutet, dass die Inspektion eine auf einem zivilrechtlichen Vertrag basierende Zusammenarbeit als arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis einstufen kann. Die PIP erhält damit Befugnisse, die zuvor ausschließlich den Gerichten vorbehalten waren. Für Unternehmer ist dies ein deutliches Signal, bestehende Kooperationsmodelle zu überprüfen, um Sanktionen in Form der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.

Neue Kompetenzen der PIP

Bislang konnte ein Arbeitsinspektor den Charakter eines Vertrags lediglich dadurch in Frage stellen, dass er Klage beim Gericht auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses erhob. Nach der Novelle kann der Inspektor nun beim Regionalen Arbeitsinspektor den Antrag auf Erlass einer Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stellen – ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren einleiten zu müssen. Gegen eine solche Entscheidung steht der Rechtsweg zum Gericht offen; das Verfahren soll dabei beschleunigt durchgeführt werden. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis am Tag der Entscheidung entsteht, sofern diese nicht angefochten wird, oder am Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils.

Die neuen Vorschriften sehen zudem vor, dass der Inspektor eine Anordnung zur Beseitigung von Verstößen erlassen kann. Diese kann sowohl zum Abschluss eines Arbeitsvertrags als auch zur Änderung der Kooperationsbedingungen führen, um Elemente auszuschließen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind. Darüber hinaus können Unternehmer eine individuelle Auslegung beantragen, die verbindlich klärt, ob der geschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag oder als B2B-Vertrag zu qualifizieren ist.

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Umfang der Kontrolle und Folgen einer Entscheidung

Im Rahmen der Kontrolle werden die Inspektoren nicht nur den Vertragsinhalt prüfen, sondern vor allem die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Die Bezeichnung des Vertrags ist dabei unerheblich, wenn die Art der Zusammenarbeit den Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses entspricht. Die Inspektoren berücksichtigen auch den Willen der Parteien, jedoch nur insoweit, wie dieser nicht auf eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften abzielt.

Wird eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erlassen, ist der Unternehmer verpflichtet, sämtliche Arbeitgeberpflichten zu erfüllen – darunter die Anmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung (ZUS), steuerliche Korrekturen, die Auszahlung arbeitsrechtlicher Leistungen sowie die Anwendung sämtlicher Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen erheblich erhöht; die Geldstrafe kann nun bis zu 90.000 PLN betragen.

Wie bereitet man sich auf eine Kontrolle vor?

Um das Risiko der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu vermieden, sollten Unternehmer eine Prüfung der bestehenden Verträge und der tatsächlichen Zusammenarbeit durchführen. Entscheidend ist die Überprüfung, ob B2B-Kooperationspartner ihre Aufgaben tatsächlich selbstständig ausführen, ob sie über die Art und Weise der Leistungserbringung entscheiden können, ob ihre Vergütung an den Arbeitserfolg gekoppelt ist und ob sie nicht wie festangestellte Arbeitnehmer behandelt werden.

Ergibt die Prüfung, dass die Zusammenarbeit Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist, müssen diese beseitigt oder das Kooperationsmodell angepasst werden. In vielen Fällen wird die Einbindung der HR-Abteilung oder Rechtsberater erforderlich sein, um die Verträge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Zusätzlich wird empfohlen, Verfahren einzuführen, die die unternehmerische Selbstständigkeit der Auftragnehmer dokumentieren, um für zukünftige Kontrollen gewappnet zu sein.

Unterschiede zwischen Arbeitsvertrag und zivilrechtlichem Vertrag

In der Praxis entscheidet vor allem die Art der Leistungserbringung über die Qualifizierung der Zusammenarbeit. Wenn die andere Vertragspartei Aufgaben nicht delegieren kann und diese persönlich ausführen muss, unter der Leitung und Aufsicht des Unternehmers arbeitet, feste Arbeitszeiten und einen festen Arbeitsort hat, ein regelmäßiges Entgelt unabhängig vom Arbeitsergebnis erhält und die notwendigen Arbeitsmittel vom Auftraggeber bereitgestellt werden – dann ähnelt die Zusammenarbeit einem Arbeitsverhältnis. Je mehr dieser Elemente vorliegen, desto höher ist das Risiko der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Die neuen Vorschriften erhöhen die Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von B2B-Verträgen erheblich. Unternehmer sollten unverzüglich bestehende Verträge und die tatsächliche Zusammenarbeit überprüfen, um die Folgen einer behördlichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. In vielen Fällen wird eine Anpassung des Kooperationsmodells, die Änderung interner Verfahren oder die Einführung neuer organisatorischer Regelungen notwendig sein.

Aleksander Giehsmann

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

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