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Neue Gesetze für polnische Unternehmer

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Eines der wichtigsten Ziele der aktuellen Regierung in Polen ist es, das polnische Wirtschaftsrecht in der Weise zu reformieren, damit die wirtschaftliche Entwickelung weiter gefördert und das Unternehmensumfeld verbessert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in den letzten Monaten viele neue Gesetze ins Leben gerufen. Bisher erleichtern die neue Regulationen die Unternehmensführung jedoch kaum.

Grundgesetz für das Unternehmertum 

Am 30. April 2018 trat das sog. Grundgesetz für das Unternehmertum (poln. Konstytucja Biznesu) in Kraft. Es handelt sich dabei um fünf Gesetze, die das polnische Wirtschaftsrecht weitgehend verändern sollen:  

  1. das Gesetz über das Recht der Unternehmer;
  2. das Gesetz über den Ombudsmann der kleinen und mittelständischen Unternehmen;
  3. das Gesetz über das Zentralregister für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personen (poln. Abk.: CEIDG);
  4. das Gesetz über ausländische Investitionen im Wirtschaftsbereich auf dem Gebiet Polens;
  5. das Einführungsgesetz.

Was ändert sich?

Die meisten Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz über das Recht der Unternehmer. Hierzu ist in erster Linie zu beachten, dass der Gesetzgeber manche Grundsätze des Zusammenwirkens zwischen dem Staat und den Unternehmern ausdrücklich normiert hat. Es handelt sich um folgende Grundsätze:

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  1. was durch das Gesetz nicht verboten ist, ist erlaubt, 
  2. alle Unternehmer müssen gleich behandelt werden, 
  3. in Zweifelsfällen sollen die Behörden für und nicht gegen den Unternehmer entscheiden.  

Wenn es um den letztgenannte Grundsatz geht, muss man jedoch erwähnen, dass dieser keine Anwendung findet, wenn die betroffene Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung für den Staat ist. Wann die Angelegenheit als wesentlich für den Staat zu betrachten ist, wird sich erst in der Zukunft ergeben, da das Gesetz keine Definition dieses Begriffes enthält. Es bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden diesen Begriff auslegen werden. 

Ferner wurde auch der Ombudsmann der kleinen und mittelständischen Unternehmen ins Leben gerufen. Der Ombudsmann wird die Befugnis haben, von den Regierungsministern die Interpretation der Vorschriften zu verlangen, die eine wesentliche Bedeutung für das Unternehmertum haben. Er wird auch Gesetzentwürfe im Bereich des Wirtschaftsrechts begutachten und ggf. rechtswidriges Handeln von Behörden, die das Unternehmertum betreffen, den entsprechenden Institutionen melden. 

 

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Zentralregister für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personen 

Wichtig sind ferner die Änderungen, die durch das Gesetz über das CEIDG eingeführt wurden. Die Änderung von enormer Bedeutung, insbesondre für ausländische Unternehmer, ist die Einführung der Möglichkeit der Erteilung einer Prokura auch durch Gewerbebetreibende. Früher war es in Polen nicht gestattet. Somit muss der Gewerbebetreibende keine speziellen Vollmachten zur Ausführung von jeglichen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften erteilen, sondern kann, wie im Falle von Gesellschaften, bloß eine Prokura erteilen. Der Prokurist kann somit alle Geschäfte im Namen des Gewerbebetreibenden abwickeln, wenn dieser z.B. abwesend ist. Die Prokura, wie auch jede einzelne Vollmacht, muss nicht schriftlich erteilt werden. Es reicht einen entsprechenden Antrag beim Register online zu stellen.  

Das neue Gesetz führt auch den Grundsatz der Kontinuität des Betreibens eines Gewerbes ein. Anhand der neuen Regelungen, wird die Gewerbeführung als ununterbrochen betrachtet, wenn der Gewerbebetreibende für kurze Zeit aus den Register gestrichen wurde und sich danach wieder einschrieben lies. Somit wird die neue Registrierung nicht als ein neues Gewerbe gewertet, wie es der Fall bisher war. Dies ist vor allem für öffentliche Ausschreibungen von enormer Bedeutung, wenn ein Unternehmer eine gewisse Erfahrung aufweisen muss und dabei scheitert, dass sein Gewerbe mal aus dem Register gestrichen wurde, wenn auch nur für einen Tag. 

Mehr kann online erledigen werden

Aufgrund der neuen Gesetzten wurde auch eine Webseite unter der Adresse www.biznes.gov.pl errichtet. Diese soll ausführliche Informationen über die Führung eines Unternehmens in Polen beinhalten. Somit sollen die Unternehmer die Möglichkeit haben, schneller und einfacher Informationen zu erhalten. 

Es wurden auch online Kontaktpunkte für Unternehmer errichtet. Anhand solch eines Kontaktpunktes, kann eine Person ihr Gewerbe online registrieren, wie auch ihre Angaben aktualisieren. Die Kontaktpunkte können auch Bescheinigungen, dass keine Rückstände gegenüber den Finanzamt oder der Krankenkasse bestehen, anfertigen, was früher nicht online erfolgen konnte. 

Die neuen Regelungen sehen ferner vor, dass die Statistiknummer REGON abgeschafft werden soll. Demnächst soll nur die Steueridentifikationsnummer NIP zur Kommunikation mit den Behörden dienen. 

Ausländische Unternehmer

Das Gesetz über ausländische Investitionen im Wirtschaftsbereich auf dem Gebiet Polens reguliert hauptsachlich die Formen, in der ausländische Investoren auf dem polnischen Markt tätig sein können. Es wurde kein spezielles Recht für die ausländischen Unternehmer geschafft. Anzumerken ist, dass das Gesetz grds. nicht an die EU-Bürger Anwendung findet.

Zu erwähnen ist aber auch, dass das Gesetz ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für Zweigniederlassungen von Handelsgesellschaften eingeführt hat und zwar auch für diese, die von den EU-Gesellschaften errichtet wurden. Anhand der neuen Regelungen, kann eine Zweigniederlassung ohne die Einhaltung der Anforderungen, die für die Liquidation von Gesellschaften vorgesehen sind, liquidiert werden, ganz anders und viel einfacher also, als dies der Fall bisher war. 

Registerverfahren vor den Registergerichten 

Neben dem Grundgesetz für das Unternehmertum wurden in den letzten Wochen auch viele Änderungen vorgenommen, die das Registerverfahren von Handelsgesellschaften betreffen. Ab den 15. März 2018 können Jahresabschlusse einer Gesellschaft nur elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass das Einreichen nur durch einen Geschäftsführer oder einen Vorstandsmitglied erfolgen kann. Ab dem Jahr 2018 können Bevollmächtigte oder Prokuristen dies nicht mehr für die Gesellschaften erledigen, diese Regelunge findet auch Anwendung für die Jahresabschlüsse die für das Jahr 2017 angefertigt wurde. 

Um den Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen, bedürfen die zuständigen Personen eine qualifizierte elektronische Unterschrift oder die sogenannte ePUAP – Unterschrift (eine kostenlose elektronische Signatur), um das Einreichen des Jahresabschlusses zu bestätigen. Die Person, die den Jahresabschluss einreicht, bedarf auch eine PESEL-Nummer (eine polnische statistische Identifikationsnummer). Polnische Staatsbürger erhalten sie automatisch, Ausländer müssen sie bei der entsprechenden Gemeinde beantragen. Solch ein Antrag ist kostenfrei. Problem kann entstehen, wenn der Ausländer bei keiner polnischen Gemeinde angemeldet ist. Für einen solchen sieht das neue Gesetz leider keinen Ausweg vor.

Ab diesem Jahre müssen auch dem Handelsregister die Zustellungsadresse der Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsrat), Liquidatoren und Prokuristen mitgeteilt werden. Wenn die Zustellungsadresse außerhalb der EU liegt, muss für solch eine Person ein Zustellungsbevollmächtigter in Polen bestellt werden. Die angegebenen Adressen müssen auch bei ihrer Änderungen aktualisiert werden. Werden keine Zustellungsadressen angegeben oder werden die Adressen nicht aktualisiert, so sind Gerichtsschreibern, die nicht zugestellt werden konnten, als wirksam zugestellt zu betrachten. Somit soll es auch nicht mehr vorkommen, wie es früher war, dass z.B. ein Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft nur deswegen nicht zur Haftung gezogen werden kann, weil dem Gläubiger seine Adresse unbekannt ist.     

Verändert sich wirklich viel?

Die neuen Gesetze, wenn es um ihr Ziel geht, sind sehr positiv zu begrüßen. Viele Regelungen werden aber faktisch nicht viel verändern, wie auch manchmal Garnichts. Sie dienen nämlich mehr der Ordnungsschaffung und Umstrukturierung des Wirtschaftsrechts, als der Verbesserung der eigentlichen Problemen, mit denen die Unternehmen täglich kämpfen müssen. Viel wird auch davon abhängen, wie die neuen Vorschriften tatsächlich in der Praxis angewandt werden. Man muss abwarten, wie die neuen Institutionen funktionieren und ob sie wirklich für die Unternehmer nützlich sein werden.

 

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

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