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Ultimatum an die Regierung: EU-Kommission richtet Empfehlungen an Polen

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Jetzt hat Warschau drei Monate um die Verfassungskrise zu lösen.

Das neue Gesetz zum Verfassungstribunal, das vom polnischen Parlament neulich verabschiedet wurde, räumt nicht alle von erbrachten Bedenken der EU-Kommission und der Venedig-Kommission auf.  Deshalb unterbreiten die Kommissare der polnischen Regierung konkrete Empfehlungen, wie diese Bedenken behebt werden können.

Es handelt sich dabei um u.a.:

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  • Einhaltung und vollständige Umsetzung der Urteile des Verfassungsgerichts vom 3. und 9. Dezember 2015, was bedeutet, dass die drei Richter, die im Oktober 2015 von der vorherigen Volksvertretung rechtmäßig ernannt wurden, ihr Amt als Richter am Verfassungsgericht antreten können und die drei Richter, die von der neuen Volksvertretung ohne gültige Rechtsgrundlage ernannt wurden, ihr Amt nicht ohne rechtskräftige Wahl antreten dürfen;
  • Veröffentlichung und vollständige Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts vom 9. März 2016 mitsamt den Folgeurteilen und Gewähr, dass künftige Urteile systematisch veröffentlicht werden und weder die Exekutive noch die Legislative über ihre Veröffentlichung entscheiden kann;
  • Gewähr, dass jede Reform des Verfassungsgerichtsgesetzes im Einklang steht mit den Urteilen des Verfassungsgerichts, darunter den Urteilen vom 3. und 9. Dezember 2015 sowie vom 9. März 2016 und der Stellungnahme der Venedig-Kommission umfassend Rechnung trägt; Gewähr, dass das Verfassungsgericht in seiner Funktion als Garant der Verfassung weder durch einzelne noch durch das Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen geschwächt wird;
  • Gewähr, dass das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des am 22. Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes über das Verfassungsgericht prüfen kann, bevor es in Kraft tritt, und dass das diesbezügliche Urteil des Verfassungsgerichts veröffentlicht und vollständig umgesetzt wird.

Für die Umsetzung der Empfehlungen hat die Regierung drei Monate. Sollte man innerhalb der gesetzten Frist den Vorschlägen der Kommissare nicht zufriedenstellend nachkommen, kann das Verfahren nach Artikel 7 EUV eingeleitet werden. Dem Land würden im diesen Fall Sanktionen und sogar Entzug der Stimmrechte drohen.

Das Polnische Außenministerium postete auf seiner Homepage ein offizielles Statement zur Entscheidung der EU-Kommission. Das Handeln der Kommissare bezeichnet man dort als voreilig. Zusätzlich versichert das Ressort von Witold Waszczykowski, dass die Novellierung und die dort enthaltene systemrechtliche Lösungen den europäischen Normen zum Verfassungsgerichtswesen sowie den Empfehlungen der Venedig-Kommission entsprechen.

Das Außenministerium unterstrich in seiner Aussendung, dass die polnische Regierung fest entschlossen sei stabile Grundlagen zum Funktionieren des Verfassungstribunal wiederherzustellen.

 

Quellen: europa.eu / wprost

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