In der Ausgabe von PolenJournal.de 8/2017 ist ein Beitrag über die Zahl der insolventen Unternehmen in Polen erschienen. Der Artikel deute darauf hin, dass in Polen immer mehr Insolvenzverfahren eröffnet werden. Das Problem betrifft auch ausländische Geschäftspartner von polnischen Firmen. Daher ist es gut zu wissen, welche Rechtschritte man vornehmen muss, um eine Forderung im Insolvenzverfahren, welches in Polen eröffnet wurde, anzumelden.
Wann ist ein Unternehmen insolvent?
Nach polnischem Recht tritt Insolvenz ein, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist (Überschuldung trifft jedoch nur bei Gesellschaften zu). Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zwar seit mindesten 24 Monaten. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife ist ein Unternehmer, jeder Geschäftsführer und Vorstandsmitglied, ungeachtet der Vertretungsregeln, verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahrens binnen 30 Tagen zu stellen. Solch einen Antrag kann auch ein Gläubiger des Unternehmens stellen.
Die Wirtschaftsabteilungen der Gerichte entscheiden über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Antrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen des Unternehmens für die Kostendeckung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend ist. Ist dies jedoch der Fall, wird das Verfahren eröffnet.
Das Insolvenzverfahren aus der Sicht des Gläubigers
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Gerichts- und Vollstreckungsverfahren, die gegen oder im Namen des insolventen Unternehmens geführt wurden, ausgesetzt. Der Gläubiger wird darüber informiert. Er bekommet auch die Information, dass er seine Forderung beim zuständigen Insolvenzrichter anmelden soll. Die Gläubiger werden durch den Insolvenzverwalter über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit der Forderungsanmeldung informiert.
Der Gläubiger ist verpflichtet, seine Forderung innerhalb der Frist von 30 Tagen, nach Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister, bei dem zuständigen Insolvenzrichter, anzumelden. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann der Gläubiger weiterhin seine Forderung anmelden, er muss aber damit rechnen, dass er die Kosten der verspäteten Forderungsanmeldung tragen muss.
Die Anmeldung ist kostenlos und wird durch ein Formular, welches in zwei Abschriften ausgefertigt werden muss, gestellt. Die Anmeldung muss u.a. Folgende Daten beinhalten: die Daten des Gläubigers, die Höhe der Forderung, die Aufzählung der Dokumente welche die Forderung beweisen (die Dokumente aber müssen nicht dem Gericht vorgelegt werden), den Rang unter den die angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren fällt, sowie Angaben über etwaige Sicherungen der Forderung.
- Zurzeit bestehen 4 Ränge unter welche die Forderungen im Insolvenzverfahren fallen:
- Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, Unterhaltsgeld, Renten, Schadenersatzansprüche, Kosten, die wegen der Durchführung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
- Forderungen, die nicht unter die anderen Ränge fallen, darunter alle Steuerverbindlichkeiten,
- fällige Zinsen, die mit der verspäteten Erfüllung der Forderungen, die unter die oben genannten Ränge fallen, entstanden sind,
- Forderungen der Anteilseigner und Aktionäre des Schuldners, die sich aus Darlehen und den Darlehen gleichgestellten Rechtsgeschäften ergeben.
Meistens fallen die ausstehenden Forderungen, die sich aus unbezahlten Rechnungen ergeben, unter den zweiten Rang. Warum ist dieser Rang besonders wichtig? Da die Forderungen stufenweise befriedigt werden, d.h. nur dann, wenn die Forderungen des vorhergehenden Rangs befriedigt werden können, werden die nächsten Ränge befriedigt.
Die Forderungsanmeldungsschrift kann jeder verfassen und beim Gericht einreichen. Einen Anwaltszwang gibt es nicht. In der Praxis lohnt es sich jedoch mit der Erstellung der Forderungsanmeldungsschrift einen Anwalt zu beauftragen. Die Anwaltshilfe ermöglicht die Sache schneller und effektiver durchzuführen und verlangt vom Gläubiger nicht, dass er sich mit dem ganzen polnischen Rechtssystem vertraut macht. Manche Kanzleien bieten bereits die Möglichkeit an, alle Daten per online-Formular zuzusenden, um die Forderungsanmeldung im Namen des Gläubigers zu erledigen.
Insolvenztabelle
Nachdem die Forderungen angemeldet wurden, wird eine Insolvenztabelle erstellt. Es ist ein Verzeichnis aller angemeldeten und vom Gericht geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Insolvenztabelle werden aus der Insolvenzmasse die Forderungen befriedigt.
Was passiert, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung zu befriedigen?
Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung zu befriedigen, besteht die Möglichkeit eine Klage gegen die Geschäftsführer einer polnischen GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) bzw. die Vorstandsmitglieder einer polnischen Aktiengesellschaft (spółka akcyjna) einzureichen. Diese Personen haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Falle einer Insolvenzverschleppung mit ihrem ganzen persönlichen Vermögen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass die Einholung der Forderung unmöglich wird. Man muss seine Forderung anmelden und warten bis sie aus der Insolvenzmasse befriedigt wird. Falls dies nicht möglich ist, besteht immer noch die Möglichkeit gegen die Geschäftsführer oder Vorstandmitglieder der schuldnerischen Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung vorzugehen.
Zum Autor:
Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet.