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Polnische Neuordnung – Revolution bei der Besteuerung natürlicher Personen ab 2022

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Foto: Depositphotos

Die Novellierung der Steuergesetze im Rahmen der als „Polnische Ordnung“ bezeichneten Reform hat in Polen zu einer echten Steuerrevolution geführt. 

Änderung des Steuerfreibetrages und Anhebung der Steuerschwelle

Im Rahmen der Gesetzesnovelle kam es zu einer historischen Anhebung des Einkommensteuerfreibetrages von 8.000 PLN auf 30.000 PLN für alle Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer nach der Steuerskala abrechnen. 

Weiterhin bestehen zwei Steuerschwellen – auf die Besteuerung nach den sog. allgemeinen Grundsätzen finden zwei Steuersätze Anwendung – 17% und 32%. Die wichtigste Änderung besteht jedoch darin, dass bei Einkünften, nach deren Überschreitung die Besteuerung nach dem höheren Satz von 32% greift, die Steuerschwelle von 85.528 PLN auf 120.000 PLN angehoben wird. Dadurch vermindert sich die Zahl der Personen, die der zweiten Steuerschwelle unterliegen. 

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Fehlende Möglichkeit des Abzugs der Krankenversicherungsbeitrags von der Steuer sowie Grundsätze der Kalkulation des Krankenversicherungsbeitrags durch die Unternehmer

Zu den ungünstigen Änderungen ist jedoch die fehlende Möglichkeit des Abzugs der Krankenversicherungsbeitrags von der Steuer zu zählen. Bis Ende 2021 konnte man 7,75% der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge abziehen (die Bemessungsgrundlage besteht grundsätzlich in dem von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkommen, vermindert um die von ihm gezahlten / aus seinen Mitteln stammenden Sozialversicherungsbeiträge). Die Änderung betrifft sowohl Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt sind, als auch Selbstständige.

Die Höhe der Beiträge ist für Personen, die keine Unternehmer sind, unverändert geblieben und beträgt nach wie vor 9% der Bemessungsgrundlage. Neu ist, dass die Höhe der von Unternehmern gezahlten Beiträge von den Einnahmen oder Einkünften aus ihrer Gewerbetätigkeit abhängig gemacht wird. Bisher konnte man Pauschalbeiträge entrichten, die unabhängig von den aus der Gewerbetätigkeit erzielten Einkünften und verhältnismäßig niedrig waren.

Ab 2022 werden der obligatorischen Krankenversicherung auch Personen unterliegen, die ihre Vergütung aufgrund eines Berufungsaktes erhalten (z.B. Geschäftsführer oder Prokuristen). Nach den bisher geltenden Vorschriften stellte eine Vergütung, die lediglich aufgrund des Beschlusses eines Organs ausgezahlt wurde, keine Grundlage für die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen oder Sozialversicherungsbeiträgen dar. Werden von der Steuer keine Beiträge abgezogen, so bedeutet dies eine zusätzliche fiskalische Belastung i.H.v. 9% der ausgezahlten Vergütung, zusätzlich zu der steuerlichen Belastung. Die fiskalischen Belastungen können in diesem Fall sogar 41% der ausgezahlten Vergütung erreichen.

Neue Steuervergünstigungen

In das Einkommensteuergesetz wurden neue, attraktive Steuervergünstigungen aufgenommen, u.a.: 

Vergünstigung für die Mittelschicht

Diese Vergünstigung soll bei einem Teil der Steuerpflichtigen die fehlende Möglichkeit zum Abzug der Krankenversicherungsbeiträge kompensieren. In den Genuss dieser Vergünstigung kommen Personen, die Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, einem Dienstverhältnis, einem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis oder aus Heimarbeit erzielen, außerdem Unternehmer, die die Steuer nach allgemeinen Grundsätzen (Steuerskala) abrechnen und deren Jahreseinkünfte sich innerhalb einer Bandbreite von 68 412 PLN bis 133 692 PLN (monatlich von 5 701 PLN bis 11 141 PLN) bewegen. Nicht in den Genuss dieser Vergünstigung kommen Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge angestellt sind oder Selbstbeschäftigte, die die Steuer nach anderen Grundsätzen als der Steuerskala abrechnen (d.h. Unternehmer, die die Einheitssteuer von 19% oder eine Form der pauschalen Besteuerung ihrer Einkünfte gewählt haben). 

Steuerbefreiung für kinderreiche Familien (4+), beruflich aktive Senioren und Personen, die ihren Wohnsitz nach Polen verlegen.

Vorbild für die neuen Vergünstigungen sind die im polnischen Steuerrecht bereits bestehenden sog. Vergünstigungen für junge Menschen, d.h. für Personen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, und bestehen in der Steuerbefreiung von Einkünften von bis zu 85.528 PLN jährlich. 

Zielgruppe der Vergünstigung für Familien 4+ sind Eltern (auch Stiefeltern und gesetzliche Vormünder), die mindestens 4 Kinder erziehen. Bei Anwendung dieser Vergünstigung wird jeder Elternteil, der bis zu 85 528 PLN verdient, keine Einkommensteuer zahlen, und ein Elternteil der nach der Skala besteuert wird, wird zusätzlich einen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können.  Für Eheleute, die das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen, wird der Einkommensteuerfreibetrag somit sogar 231 056 PLN betragen.

Zielgruppe der Vergünstigung Senioren+ sind Personen, die weiterhin beruflich aktiv sind und auf den Bezug von Rente verzichten, obwohl sie dazu berechtigt wären.  Im Rahmen dieser Vergünstigung werden Senioren erst nach Überschreitung einer Einnahmegrenze von 115 528 PLN besteuert werden (Betrag der Vergünstigung 85.528 PLN + 30.000 PLN Steuerfreibetrag). 

Zielgruppe der Vergünstigung für die Rückkehr sind Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, aber nicht nur. In den Genuss dieser Vergünstigung kommen außerdem Personen, die früher ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Polen hatten. Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Vergünstigung kann in 4 aufeinanderfolgenden Steuerjahren in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige kann entscheiden, welches Jahr das erste sein wird, in dem er diese Vergünstigung in Anspruch nimmt (im ersten Jahr nach dem Umzug nach Polen oder im Jahr darauf). Steuerfrei sind Einnahmen von bis zu 85 528 PLN jährlich. Der Steuerpflichtige hat auch das Recht auf einen Steuerfreibetrag von 30 000 PLN jährlich.

Achtung: Illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern 

2022 treten Vorschriften in Kraft, die die Haftung des Arbeitgebers für die illegale Beschäftigung eines Arbeitnehmers, die sog. „Schwarzarbeit“, verschärfen. Sämtliche Kosten illegaler Beschäftigung hat der Arbeitgeber ganz alleine zu tragen. Insbesondere geht es hier darum, die Last von Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungsbeiträgen zu tragen (auch den Teil, der normalerweise „vom Arbeitnehmer“ kommt), wobei diese Aufwendungen gleichzeitig nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet werden können. Durch diese Maßnahmen sollen Personen, die „schwarz“ beschäftigt sind, ermuntert werden, ihre Rechte geltend zu machen und Unregelmäßigkeiten bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. 

Senkung der pauschalen Steuersätze auf ausgewiesene Einnahmen in einigen Branchen

Immer größerer Beliebtheit in Polen erfreut sich die Besteuerung von Einkünften aus Gewerbetätigkeit durch eine Pauschale auf die ausgewiesenen Einnahmen. Bei dieser Form der Besteuerung können keine Betriebsausgaben abgezogen werden, deshalb wird sie grundsätzlich von Unternehmern gewählt, denen ihre Gewerbetätigkeit keine allzu hohen Kosten verursacht. Bereits 2021 sind viele Beschränkungen für die Inanspruchnahme dieser Art der Besteuerung gefallen. 

Ab 2022 werden außerdem für ausgewählte Arten der Gewerbetätigkeit die Sätze der Pauschalsteuer gesenkt. Gegenwärtig können u.a. folgende Personengruppen die Pauschalsätze auf die von ihnen ausgewiesenen Einnahmen in Anspruch nehmen:

  • Mediziner, Lehrer und Übersetzer – bei ihnen sinkt der Steuersatz von 17% auf 14%;
  • Informatiker, Programmierer und andere Berufe aus der IT-Branche – bei ihnen sinkt der Steuersatz von 15% auf 12%; 
  • Ingenieur- und Architekturdienstleistungen – bei ihnen sinkt der pauschale Steuersatz von 17-15% auf 14%. 

Höhere Steuerlast für Arbeitnehmer, die Dienstfahrzeuge zu Privatzwecken nutzen

Als Einnahme eines Arbeitnehmers aus der Nutzung eines Dienstwagens wird ein Betrag von 250 PLN bzw. 400 PLN monatlich festgelegt. Bisher hing der Betrag dieser Einnahme vom Hubraum des Wagens ab – der niedrigere Betrag galt für Fahrzeuge mit einem Hubraum vom unter 1600 cm3. Der Gesetzgeber hat die Kennziffer zur Ermittlung der Pauschale geändert. Nunmehr kommt eine Motorleistung von unter bzw. über 60 kW in Betracht.  Leider gibt es auf dem Markt nur wenige Fahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 60 kW (rd. 82 PS), denn die Unternehmen benutzen gewöhnlich Fahrzeuge mit stärkeren Antrieben. Nach der neuen Regelung wird der niedrigere Pauschalbetrag von 250 PLN auch auf Fahrzeuge angewandt, die mit Strom oder Wasserstoff angetrieben werden. Dies soll die Unternehmer ermuntern, in sog. ökologische Autos zu investieren. In der Praxis führen die neuen Vorschriften jedoch dazu, dass den meisten Arbeitnehmern höhere Einnahmen aus der Nutzung von Dienstfahrzeugen zugeschrieben werden.

Kommentar

Die Polnische Ordnung enthält viele wesentliche Änderungen des Steuerrechts und soll eine eigentümliche Version eines gerechten Steuersystems darstellen. Die eingeführten Änderungen sind jedoch nachteilig für eine große Anzahl von Steuerpflichtigen und rufen außerdem viele Auslegungszweifel hervor. Außerdem wird dieses Gesetz schon nach seiner Verabschiedung und vor seinem Inkrafttreten weiterhin mehrfach novelliert, was eindeutig zeigt, mit welcher Hast und wie nachlässig die Vorschriften formuliert wurden. Die angewandten Lösungen bereiten sowohl den Arbeitnehmern als auch den Unternehmern viele Probleme. Um Probleme mit dem polnischen Fiskus zu vermeiden, lohnt es sich, die neuen Vorschriften genau zu analysieren oder die Hilfe von Spezialisten in Anspruch zu nehmen. 

 

Monika Spotowska, Associate Partner bei Rödl & Partner in Warschau/Warszawa

Izabela Pawlik, (Junior) Steuerberater bei Rödl & Partner in Warschau/Warszawa

 

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