Sie haben Ihren Urlaub im Osten verbracht und bei der Fahrt durch das Land ein gemütliches Häuschen am Seeufer bemerkt oder Sie beneiden bloß Ihre Nachbarn, die jedes Jahr Sommerferien auf ihrem eigenen Grundstück in Masuren, Pommern und Schlesien verbringen, und Sie stöbern jetzt in PolenJournal, um etwas Geeignetes zu suchen? Eine gute Immobilie, insbesondere ein Ferienhaus, zu finden ist nicht einfach, aber durchaus möglich.
Da die Immobilie, die Sie erwerben wollen, sich auf dem Staatsgebiet der Republik Polen befindet, unterliegt die Kaufabwicklung dem polnischen Recht. Die gesetzlichen Grundlagen zum Immobilienerwerb in der Republik Polen basieren im Wesentlichen auf dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920. Im Zusammenhang mit dem Beitritt des Landes zur EU musste der Immobilienerwerb für Ausländer neu geregelt werden. Der polnische Gesetzgeber überarbeitete daraufhin die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und ließ die Genehmigungspflicht für Deutsche und andere EU-Ausländer beim Erwerb polnischer Immobilien grundsätzlich entfallen. Allerdings hat sich Polen Übergangsfristen bis zum Mai 2016 vorbehalten. Jeder EU-Bürger und damit auch jeder Deutsche kann seitdem problemlos ein Grundstück, ein Ferienhaus, eine Zweitwohnung oder eine andere Wohnimmobilie in Polen erwerben. Die in der Vergangenheit notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung des Innenministeriums ist für EU-Ausländer entfallen. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen gibt es Sondervorschriften und der Kauf dieser Immobilien ist gegenwärtig kaum möglich.
Wenn Sie Ihr erträumtes Ferienhaus bereits gefunden haben, sollen Sie zunächst dessen Grundbucheintrag prüfen, was Sie über die Internetseite des polnischen Justizministeriums von zuhause tun können (przegladarka-ekw.ms.
Die Reservierungsgebühr zahlt man dem Immobilienmakler. Verkehrsüblich beträgt sie 10% des Kaufpreises und wird in einem zivilrechtlichen Vertrag, der von jedem Makler unterschiedlich gestaltet wird, geregelt. Eine andere Frage ist die Unterscheidung zwischen dem Draufgeld (Art. 394 des polnischen Zivilgesetzbuches) und dem Vorschuss. Wird der Vertrag nicht erfüllt, kann die Partei, die das Draufgeld erhalten hatte, vom Vertrag zurücktreten und es behalten. Die Partei dagegen, die es gegeben hatte, kann im Fall der Nichterfüllung das zweifache fordern. Um wirksam zu sein, soll das Aufgeld nach herrschender Meinung beim Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Der Vorschuss wird einfach zurückgegeben, wenn die Immobilie letztendlich nicht verkauft wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gegenpartei im schlimmsten Fall einen Schadensersatz fordern kann.
Der Kauf von Immobilien in der Republik Polen ist im polnischen Immobilienrecht – anders als im deutschen Recht – nicht in den verpflichtenden Kaufvertrag und das Erfüllungsgeschäft durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch zweigeteilt. Beides erfolgt in der Republik Polen durch ein einziges Geschäft, den Kaufvertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Die Eintragung der Eigentümeränderung in das Grundbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung. Ungeachtet dessen begründen auch das polnische Grundbuch und seine eingetragenen Inhalte öffentlichen Glauben.
Keine Seltenheit ist es, dass man einen Kaufvorvertrag abschließt, und zwar in beliebiger Form. Den Abschluss des Hauptvertrags kann man jedoch nur dann geltend machen, wenn der Kaufvorvertrag als notarielle Urkunde abgeschlossen wurde.
Obwohl für polnische Staatsbürger und EU-Ausländer gleiche Regeln beim Kauf der meisten Immobilien gelten, so kann man Schwierigkeiten bekommen, wenn man bei einer polnischen Bank einen Kredit dafür aufnehmen will. Man erhält u.U. schlechtere Konditionen oder man muss Sicherheiten hinterlegen . Um dieses Problem zu lösen, können Sie den Kauf zeitlich ausdehnen, um z.B. den Kaufpreis ratenweise zu zahlen. Um dies zu ermöglichen muss eine Klausel in den Kaufvertrag eingefügt werden, laut der das Eigentumsrecht an der Immobilie erst mit der Buchung der letzten Rate auf dem Konto des Eigentümers übertragen wird.
Obwohl es für die eigene Sicherheit ratsam ist, einen Makler bei der Suche der Immobilie sowie einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand bei der Prüfung der rechtlichen Bedingungen um Unterstützung zu bitten, so können Sie das problemlos auch alleine machen. An der Kaufabwicklung muss sich dagegen ein Notar – und, wenn Sie über keine Polnischkenntnisse verfügen, auch ein vereidigter Dolmetscher – beteiligen. Die Verordnung des Justizministers über die Vergütung für die Tätigkeit des vereidigten Übersetzers und Dolmetschers vom 24. Januar 2005 bestimmt sein Honorar in Anlehnung an die Gebührenordnung für Dolmetscher- und Übersetzungsdienste, die für Behörden geleistet werden. Sie können also selbst nach einem preiswerten Übersetzer suchen. Empfehlenswert sind jedoch diejenigen, die die anspruchsvolle staatliche Prüfung, die es seit dem 28. Januar 2005 gibt, abglegt haben. Er wird im Notariat in Anwesenheit der Parteien den Kaufvertrag dolmetschen.
Der Notar wird sie bestimmt bitten, ihm den Namen des Dolmetschers mitzuteilen, damit er prüfen kann, ob er in die Liste der vereidigter Übersetzer und Dolmetscher eingetragen ist und unter welcher Nummer (https://bip.ms.gov.pl/pl/
Sie haben ein Ferienhaus im Blick, sein Rechtsstand ist geprüft, ein preiswerter Dolmetscher wird den Vertrag professionell übertragen und ein preisgünstiger Notar hat schon alle erforderlichen Unterlagen von Ihnen erhalten, so können Sie jetzt einen Termin im Notariat vereinbaren und sich bald Ihrer neuen Anschaffung erfreuen.