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Neue Regelungen bei der Mehrwertsteuerabsetzung für Autos

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Ab den 1. April 2014 gilt ein neues Gesetz, dass die bisher gültigen Vorschriften in Rahmen der Mehrwertsteuerabsetzung für Autos novellieren.

Gemäß der neuen Regelungen, die wie erwähnt ab den 1.4.2014 in Kraft getreten sind, ist die Summe der möglichen Mehrwertsteuerabsetzung für ein Auto durch sein Nutzen bedingt. Wenn also das Auto:

  • sowohl privat als auch betrieblich verwendet wird – kann der Unternehmer bis zu 50% der MwSt. absetzen. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für Abnutzungsausgaben. Zudem besteht die Möglichkeit der Mehrwertsteuerabsetzung für Spritkosten erst ab den 1. Juli 2015;
  • nur betrieblich verwendet wird – der Unternehmer kann 100% der MwSt. absetzen.

Wenn also das Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke gebraucht wird, kann der Unternehmer die volle Mehrwertsteuer für den Kauf, Spritkosten und Abnutzungskosten. Man muss jedoch zur Kenntnis nehmen, dass der Gewerbebetreibende ausdrücklich nachweisen muss, dass er das Fahrzeug nur für gewerbliche Anwendungen nutzt. Deswegen ist er verpflichtet, eine Erfassung der Kilometerleistung zu führen.

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Der Unternehmer muss auch bei dem Leiter des zuständigen Finanzamtes eine entsprechende Information über das Fahrzeug niederlegen. Dazu muss er das VAT-26 – Formular ausfüllen und spätestens 7 Tage nach der ersten Ausgabe, die mit dem jeweiligen Fahrzeug verbunden ist, im Finanzamt einreichen.

Die obigen Regelungen beziehen sich auch auf die Mehrwertsteuerabsetzung im Leasing-Kontext. Insofern, wenn der Gewerbebetreibende, das Auto sowohl für private als auch betriebliche Zwecke nutzt, kann er bis zu 50% des Leasingrate absetzen. Falls der Arbeitgeber das Fahrzeug nur im gewerblichen Bereich nutzt, kann er die volle MwSt. absetzen. In diesem Falle, ist es nicht relevant ob das Fahrzeug den Bedingungen der Homologation entspricht. Das einzige Kriterium ist seine Verwendung.

In Bezug auf Leasingverträge für Fahrzeuge mit einer Trennwand – eine volle Mehrwertsteuerabsetzung für Leasingraten ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Unternehmer hat das geleaste Auto nach dem 1. April 2014 abgenommen.
  • Der Leasingvertrag wurde im zuständigen Finanzamt spätestens am 2. Mai 2014 registriert (30 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes).

Die obigen Vorschriften gelten für Fahrzeuge bis zu 3.5 Tonnen also PKWs mit Trennwand. Wenn es um LKWs geht, ist immer noch die Absetzung von 100% möglich.

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