Was man jetzt wissen muss.
- Einschränkung der Mobilität:
Reisen und der Aufenthalt an öffentlichen Orten ist vorerst bis zum 11. April untersagt. - Ausgangssperre für Minderjährige:
Minderjährige unter 18 Jahren dürfen das Haus alleine und ohne Betreuung eines Erwachsenen nicht verlassen. - Aufenthalt in Grünanlagen und Grünflächen wie z.B. Parken, an Stränden, Boulevards, Promenaden sowie botanischen Garten usw. ist untersagt. Bürger sollten auch die Stadtfahrräder nicht benutzen.
- Öffentliche Verkehrsmittel:
Die Zahl der Plätze in den Öffis wird um die Hälfte reduziert. Jeder zweite Sitzplatz muss leer bleiben. Gilt für Busse, Trams und U-Bahn vorerst bis zum 11 April. - Private Verkehrsmittel:
Fahrzeuge mit 9 Sitzplätzen sollten ebenfalls nur bis zur Hälfte gefüllt sein. Gilt ab den 2. April, betrifft nicht PKWs. - Veranstaltungen und Partys:
Untersagt sind alle Treffen und Veranstaltungen mit mehr als zwei Personen. Ausgenommen davon sind Betriebe und Familientreffen. In Betrieben und Arbeitsstätten gelten spezielle Sicherheitsregelungen. - Handelszentren und Geschäfte:
Von nun an dürfen in Einkaufszentren Läden offen haben, die hauptsächlich die folgenden Produkte verkaufen:- Lebensmittel,
- Kosmetikartikel (mit Ausnahme von Artikeln, die zum Parfümieren oder Verschönern bestimmt sind),
- Toilettenartikel und Putzmittel,
- Medizinische und pharmazeutische Produkte,
- Bauartikel,
- Presse,
- Tierbedarf,
- Benzin.
Zusätzlich dürfen in Einkaufszentren auch medizinische, Bank-, Versicherungs-, Post-, Reinigungs- und gastronomische (nur Essen zum Mitnehmen) Dienstleistungen geleistet werden.
- Beschränkung der Kundenzahl in Geschäften, Poststellen sowie Märkten:
- In Geschäften und Servicepunkten muss die Zahl der Kunden, der Zahl der Kassen multipliziert durch drei entsprechen. Beispiel: 5 Kassen x 3 = maximal 15 Kunden im Geschäft.
- Seniorenzeit: Zwischen 10 und 12 Uhr dürfen nur Kunden nach dem 65. Lebensjahr reingelassen werden.
- Märkte: Die Zahl der Kunden an den jeweiligen Marktplatz muss der Zahl der Stände multipliziert durch drei entsprechen. Beispiel: 20 Stände x 3 = maximal 60 Personen, die sich gleichzeitig auf dem Marktgelände aufhalten können.
- Poststellen: Die Zahl der Kunden an der Poststelle muss der Zahl der Schalter multipliziert durch zwei entsprechen. Beispiel: 5 Schalter x 2 = maximal 10 Kunden.
Wichtig: Von nun an müssen Kunden Einweg-Handschuche beim Einkaufen tragen. Diese sollten vom jeweiligen Laden oder Geschäft gleich am Eingang platziert werden.
- Großflächen-Baumärkte bleiben vorerst am Wochenende geschlossen.
- Friseur- und Kosmetiksalons, Piercing- und Tattoo-Studios bleiben vorerst geschlossen. Diese Dienstleistungen dürfen auch nicht Zuhause geleistet werden.
- Religiöse Feste und Gottesdienste:
Die Zahl der Teilnehmer ist auf fünf Menschen beschränkt. Ausgenommen sind davon der liturgischer Dienst, und bei Beerdigungen der Bestatterservice. Gilt bis zum 11. April 2020. - An der polnischen Grenze:
An der polnischen Grenze werden Grenzkontrollen durchgeführt. Einreisen dürfen polnische Bürger und Ausländer, die von Einreiseverbot ausgenommen sind, d.h.:- Ehepartner von polnischen Bürgern,
- Kinder von polnischen Bürgern,
- Ausländer mit der sog. Polenkarte (Karta Polaka),
- Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung,
- Ausländer mit einer gültigen Arbeitserlaubnis,
- ausländische Kraftfahrer, die mit einem Warentransport unterwegs sind,
- Diplomaten.
Wichtig: Der internationale Cargo-Verkehr funktioniert normal.
- Quarantänepflicht: Nach der Einreise müssen sich einer obligatorischen Quarantäne folgende Personengruppen unterziehen:
- Reisende, die aus dem Ausland zurückkommen,
- Menschen, die in Kontakt mit Infizierten gekommen sind,
- Pendler, die zur Arbeit die Grenze überschreiten müssen,
- Menschen, die mit einer Person wohnen, die sich der Quarantäne unterziehen soll (gilt ab den 1. April).
Während der Quarantäne:
- darf man den Wohnort nicht verlassen,
- Spaziergänge mit Hunden, Einkaufen und Arztbesuche sind untersagt,
- beim Auftreten von Corona-Symptomen sich telefonisch bei der nächsten epidemiologischen Behörde melden.
- Beim Verstoß gegen die Quarantäneregeln und Pflichten muss man mit einer Strafe bis zu 30.000 PLN rechnen. Die Höhe der Strafe wird individuell von der Polizei festgelegt.
- Bildungseinrichtungen:
Alle Bildungseinrichtungen in Polen bleiben geschlossen. Der Unterricht findet mithilfe von E-Learning-Plattformen und online statt. Gilt vorerst bis zum 10. April 2020. - Kindergärten, Krippen und Kitas bleiben vorerst bis zum 10. April geschlossen.
- Gastronomie: Restaurants, Cafés, Bars und Pubs bleiben geschlossen und dürfen nur Lieferdienste und Take-away-Essen anbieten.
- Kultureinrichtungen, wie z.B. Museen, Theater, Kunstgalerien, Kinos usw. bleiben bis auf Weiteres geschlossen. Dasselbe gilt für Schwimmbäder, Tanzclubs sowie Fitnessstudios.
- Hotels: Hotels und andere Übernachtungsmöglichkeiten bleiben ab den 2. April für Privataufenthalte geschlossen.
- Neue Pflichten für Arbeitgeber:
Die einzelnen Arbeitsplätze müssen von einander mindestens 1,5 Meter entfernt sein. Arbeitgeber müssen der Belegschaft Schutzmittel im Sinne von Handschuhen und/oder Desinfektionsmitteln bereitstellen.
Mehr Informationen zu der Corona-Krise in Polen im Liveticker:
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