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Schuldner in Polen: Zahlungsbefehl – der schnellere Weg zum Vollstreckungsverfahren

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Wenn ein Schuldner hartnäckig die Zahlung verweigert bleibt meistens nur noch die gerichtliche Geltendmachung der ausstehenden Forderung. Unten finden sie die Antwort auf die Frage, wie verklage ich meinen Schuldner in Polen um die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten und sogleich die gerichtliche Entscheidung so schnell es nur geht zu erlangen.

Zahlungsbefehl oder Urteil – wie verklage ich am besten einen Schuldner in Polen

Zur Geltendmachung von Geldforderungen können Gläubiger in Polen eine normale Klageschrift einreichen oder auch besondere Verfahrensarten beantragen – der sog. Urkundenprozess oder das Mahnverfahren – die in der Regel eine schnellere Gerichtsentscheidung ermöglichen. Um jedoch die besonderen Verfahrensarten nutzen zu können müssen entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.

Das Normale Gerichtsverfahren

Die Einreichung einer Klage in Polen bewirkt in der Regel, dass vor Gericht ein normales Verfahren eingeleitet wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird grundsätzlich in erster Linie eine Abschrift der Klageschrift an die Beklagten weitergeleitet (dies kann unter Umständen zwischen 2 Wochen und, schlimmstenfalls mehreren Monaten dauern). Gleichzeitig wird der Beklagten Person eine gewisse Zeit eingeräumt, in der sie auf die Klageschrift antworten kann (meistens 2 Wochen ab Erhalt der Klageschrift). In den meisten Fällen wird auch bereits in diesem Moment ein Termin für die erste Verhandlung festgelegt (grundsätzlich nicht früher als nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung durch den Beklagten, wobei auch hier manchmal mehrere Monate nach Einreichung der Klageschrift verstreichen können).

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Sofern dann der Termin stattfindet und beide Parteien darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sind, bzw. anwesend sind, kann unter Umständen bereits auf der ersten Verhandlung eine Entscheidung getroffen werden (wenn der Sachverhalt für das Gericht offensichtlich ist), wobei das Urteil selbst grundsätzlich auf einem späteren Termin (meistens einige Tage nach der Verhandlung) verkündet wird. Ab diesem Moment hat die Beklagte Person 2 Wochen Zeit das Urteil anzufechten.

Wenn das Urteil nicht angefochten wird, wird es rechtskräftig und der Kläger kann beim Gericht eine Vollstreckungsklausel beantragen und anschließend beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einleiten.

Ab Einreichung der Klage bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens können also mehrere Monate oder auch Jahre vergehen.

Urkundenprozess und Mahnverfahren

Zur Geltendmachung von Geldforderungen oder anderen vertretbaren Sachen wurde in der polnischen Zivilprozessordnung der sog. Urkundenprozess und das Mahnverfahren eingeführt.

Beide Verfahren werden auf Antrag des Klägers in der Klageschrift eingeleitet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Im Fall von beiden Verfahren, wird anhand der Klageschrift ein sog. Zahlungsbefehl herausgegeben. Dieser Zahlungsbefehl wird dem Kläger nach Bearbeitung seiner Klageschrift ausgehändigt, bevor der Beklagte Stellung zur Klage genommen hat.

Die Beklagten erhalten den Zahlungsbefehl mit der Abschrift der Klageschrift. Die Beklagte Person kann dann entweder innerhalb von 2 Wochen die ausstehende Forderung begleichen oder den Zahlungsbefehl anfechten, was zu einem normalen Verfahren führen wird.

Wichtig ist jedoch, dass der Kläger bereits von Anfang an über eine Gerichtsentscheidung verfügt und nicht erst auf die Verhandlung warten muss, um ein Urteil zu erhalten.

Sofern der Zahlungsbefehl nicht fristgemäß angefochten wird, wird er zu einem rechtskräftigen Urteil und der Kläger kann, nach Erlangung der Vollstreckungsklausel, ein Vollstreckungsverfahren einleiten.

Zahlungsbefehl im Urkundenprozess als Sicherungstitel

Ein weiterer Vorteil des Zahlungsbefehls im Urkundenprozess ist (dies trifft nicht auf das Mahnverfahren zu), dass dieser als Sicherungstitel dient.

Der Kläger kann also anhand des Zahlungsbefehls ein Sicherungsverfahren einleiten in dem ein Gerichtsvollzieher Vermögensgegenstände der Beklagten pfänden kann. Der Ausstehende Betrag wird nicht gleich an den Kläger herausgegeben, der Beklagte kann aber auch nicht über die gepfändeten Gegenstände verfügen.

Wie oben erwähnt, kann der Beklagte Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl einreichen. Sofern diese ordnungsgemäß eingereicht worden sind, räumt das Gericht eine Verhandlung ein und lässt die Einwendungen an den Kläger zustellen. Anschließend wird das Verfahren in normaler Form weitergeführt, der Zahlungsbefehl und somit der Sicherungstitel bleiben jedoch in der Regel weiterhin in Kraft (der Sicherungstitel kann auf Antrag der Beklagten aufgehoben werden).

Nach dem Verfahren erlässt das Gericht ein Urteil, in welchem es den Zahlungsbefehl im Ganzen oder teilweise aufrechterhält oder ihn aufhebt und über den Klageantrag entscheidet.

Zahlungsbefehl im Mahnverfahren

Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren stellt keinen Sicherungstitel dar.

Falls die Beklagte Person ordnungsgemäß einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegt,  tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft. Auch in diesem Fall wird eine Verhandlung eingeräumt und der Einspruch wird dem Kläger zugestellt.  

Anschließend wird ein normales Verfahren geführt, nachdem das Gericht in einem Urteil über den Klageantrag entscheidet.

Voraussetzungen zum Urkundenprozess und Mahnverfahren

Wie bereits oben erwähnt, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl auf Antrag des Klägers, sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Im Urkundenprozess erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl, sofern die Umstände, die den geltend gemachten Anspruch begründen, durch folgende, der Klageschrift beigefügten Unterlagen, bewiesen werden:

–      amtliche Urkunde,

–      vom Schuldner akzeptierte Rechnung,

–      Aufforderung des Schuldners zur Zahlung und die schriftliche Erklärung des Schuldners über das Schuldanerkenntnis,

–      durch den Schuldner akzeptierte Zahlungsaufforderung, die von der Bank zurückgegeben wurde und die aufgrund fehlender Mittel auf dem Bankkonto nicht bezahlt wurde.

Des Weiteren erlässt das Gericht einen Zahlungsbescheid gegen die Beklagte Person, aus einem ordentlich ausgefüllten Wechsel, Scheck, Warrant oder Revers, deren Echtheit und Inhalt keine Zweifel hervorrufen, sowie eines der Klageschrift beigefügten Vertrags, samt Beweisen der Erbringung der gegenseitigen nicht in Geld bestehenden Forderung und des Beweises der Zustellung einer Rechnung an die Beklagte Person.

Ein Zahlungsbefehl im Mahnverfahren wird vom Gericht erlassen, sofern der Anspruch des Klägers nicht offensichtlich unbegründet ist, die vorgetragenen Umstände keine Zweifel in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit der wahren Sachlage hervorrufen, die Befriedigung des Anspruchs nicht von einer Gegenleistung abhängig ist und der Aufenthaltsort des Beklagten bekannt ist oder die Zustellung des Zahlungsbefehls im Land erfolgen kann.

Liegen keine Grundlagen für den Erlass eines Zahlungsbescheides im Urkundenprozess oder Mahnverfahren vor, so räumt das Gericht eine Verhandlung ein und ein normales Verfahren wird weitergeführt.

Kosten im Urkundenprozess und Mahnverfahren

Bei einem normalen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr grundsätzlich 5% des Streitwertes. Im Falle des Urkundenprozesses muss der Kläger lediglich ¼ der o.g. Gerichtsgebühr einzahlen. Sofern jedoch die Beklagte Person ordnungsgemäß Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl einreicht, wird der Kläger zur Einzahlung der restlichen ¾ aufgefordert.

Im Mahnverfahren zahlt der Kläger den gesamten Betrag der Gerichtsgebühr, falls der Zahlungsbefehl jedoch nicht angefochten und somit rechtskräftig wird, werden dem Kläger vom Gericht ¾ der Gerichtsgebühr zurückerstattet.

Zusammenfassung

Sowohl der Urkundenprozess, wie auch das Mahnverfahren stellen grundsätzlich eine schnellere und günstigere Alternative zu einem regelmäßigen Verfahren dar. Wenn man dabei berücksichtigt, dass viele Schuldner überhaupt nicht auf die Korrespondenz des Gerichtes antworten, besteht eine hohe Chance, dass der Zahlungsbefehl schnell rechtskräftig wird und die Vollstreckung eingeleitete werden kann. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig sämtliche Unterlagen und Korrespondenzen mit einem Vertragspartner sorgfältig vorzubereiten und aufzubewahren, da diese eine eventuelle Grundlage zur Erlassung eines Zahlungsbefehls darstellen können.

 

 

Zum Autor:

Besitzt eine fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der ganzheitlichen Rechtsberatung von polnischen und deutschen Unternehmen, die er in einer der führenden deutschen Anwaltskanzleien mit globaler Aufstellung gesammelt hat. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Posen, die sich vor allem mit der Unterstützung von polnischen und ausländischen Klein- und Mittelunternehmen befasst. 

www.ika-legal.com

 

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