Ab dem 1. Januar 2019 ändern sich die Regeln der Lohnzahlung für Arbeitnehmer in Polen. Ab diesem Tage wird der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein, den Arbeitslohn jeweils auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers auszuzahlen.
Nur bis zum 31. Dezember 2018 gilt der Grundsatz, dass die Auszahlung des Lohnes in bar erfolgen soll. Der Arbeitgeber kann die Vergütung auf ein Bankkonto lediglich dann überweisen, wenn er eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers einholt.
Ab dem 1. Januar 2019 wird der oben beschriebene Grundsatz der Lohnzahlung umgekehrt. Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, die Auszahlung auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers zu tätigen. Es wird weiterhin zwar die Möglichkeit der Barzahlung bestehen. Hierzu wird aber der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ausdrückliche Erklärung abgeben müssen.
Die Arbeitgeber werden ab dem 1. Januar 2019 auch die Möglichkeit haben, die Angaben über die Bankkontonummer der Arbeitnehmer zu verlangen und zu sammeln. Schafft sich der Arbeitnehmer kein Bankkonto an, so muss er seinem Arbeitgeber eine Erklärung über die Zustimmung zur Barzahlung abgeben.
Bis zum 21. Januar 2019 haben die Arbeitgeber Zeit, die Arbeitnehmer aufzufordern, ihnen die Bankkontonummer mitzuteilen oder die o.g. Erklärungen abzugeben. Die Aufforderung kann in jeglicher Form erfolgen, am besten wäre jedoch, eine Schriftform einzuhalten. Der Arbeitnehmer hat 7 Tage um dieser Pflicht nachzukommen.
Hinweis. Der Arbeitgeber soll beachten, dass als Tag der Lohnauszahlung erst der Tag gilt, an dem die Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmer gebucht wird. Nicht also der Tag der Erteilung des Überweisungsauftrages. In keinem Falle sollen dann die Überweisungen am letzten Tage der Frist getätigt werden, die für die Lohnauszahlung bestimmt ist.
Zum Autor:
Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet.