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Polen: Änderung der Zivilprozessordnung geplant

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Das polnische Parlament hat die Arbeiten an der Änderung der polnischen Zivilprozessordnung aufgenommen. Das Ziel hierzu ist die Beschleunigung des Gerichtsverfahrens. Sehr viele der geplanten Änderungen betreffen Unternehmer und sollen auf die zusätzliche Pflichten während des Gerichtsverfahrens auflegen.

Vorbereitung des Gerichtsverfahrens

Die geplanten Änderungen sehen vor, dass die Gerichtsverfahren durch das Gericht genau geplant werden. Dies soll die Beweiserhebung und die Organisation der Verfahren effektiver gestalten. Das Gericht soll die Möglichkeit erhalten, alle Beweise zu sammeln, bevor der erste Verhandlungstermin gesetzt wird. Darum wird der Angeklagte verpflichtet sein, die Klage zu erwidern. Dies soll dazu führen, dass der Standpunkt der Parteien vor dem Verfahrenstermin bekannt ist. Wenn die Klage nicht erwidert wird, kann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen werden. Wenn der Sachverhalt des Falles kompliziert ist, kann das Gericht weitere Schriftsätze der Parteien anordnen. 

Eine weitere neue Institution wird ein Vorbereitungstreffen sein, das die Form einer Richterdebatte des Richters mit den Parteien haben soll. Während dieses Treffens bezieht der Richter eine erste Stellung zum Sachverhalt. Er macht die Parteien mit den rechtlichen Aspekten des Streits vertraut und bezieht Stellung zu möglichen Wegen der Beilegung des Streits. Dies soll die Parteien überzeugen einen Vergleich abzuschließen. 

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Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern 

Bis 2012 gab es in Polen ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern (allgemein als Wirtschaftsverfahren bezeichnet), dass zahlreiche Einschränkungen und Verpflichtungen enthielt. Dieses Verfahren soll wieder eingeführt werden. Hierzu wird davon ausgegangen, dass Unternehmer eine professionelle Tätigkeit ausüben und somit über ein besseres Rechtswissen verfügen, wodurch ihre Streitigkeiten in einem strengeren Verfahren entschieden werden können. Dieses Verfahren soll auch in Streitigkeiten, die sich aus Bau- und Leasingverträgen ergeben, Anwendung finden, auch wenn eine der Parteien kein Unternehmer ist. 

Es soll die Möglichkeit bestehen, den Streit mit Ausschluss der Vorschriften über das Wirtschaftsverfahren zu führen. Hierzu wird die Partei verpflichtet sein einen Antrag zu stellen und nachzuweisen, dass der Streit keine enorme Bedeutung hat, weshalb es nicht angebracht ist, strengere Prozessvorschriften anzuwenden.  

Wichtige Abgrenzungen des Verfahren in Wirtschaftssachen sind: 

  • es besteht keine Möglichkeit den Anspruch während des Verfahrens zu ändern, 
  • es ist nicht erlaubt eine Gegenklage einzureichen,
  • alle Beweismittel  müssen in den ersten Schriftsätzen angeboten werden, d.h. der Kläger in der Klageschrift und der Angeklagte in der Erwiderung. Das Versäumen dieser Frist bewirkt, dass die Beweise zurückgewiesen werden. 

Der letzte Punkt hat eine enorme Auswirkung auf das Verfahren. Um die Auswirkungen auf Parteien, die nicht durch einen Anwalt vertreten sind, abzuschwächen, sollten solche Parteien entsprechende Anweisungen vom Gericht erhalten. Der Richter hat die Möglichkeit solch eine Partei per E-Mail zu informieren, dass alle Ansprüche und Beweismittel innerhalb einer vorgeschriebenen Frist vorgelegt werden sollen.

Beweisverfahren 

Die neuen Regelungen zielen darauf ab, das Beweisverfahren zu vereinfachen und damit die Streitigkeit schneller zu entscheiden.  Es soll die Möglichkeit bestehen, dass ein Zeuge schriftlich seine Aussage macht. Dies ist ein Unterschied zum derzeitigen Stand, der jedes Mal das Erscheinen eines Zeugen vor Gericht erfordert. Es ist auch eine Änderung bezüglich der Gutachten geplant. Das Gericht soll die Möglichkeit erhalten Gutachten zu verwenden, die in einem anderen, beispielsweise strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, vorbereitet wurden. 

Zustellung von Schriftstücken 

Ein Problem des Zivilverfahrens ist die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke infolge der Ersatzzustellung. Die Ersatzzustellung besteht darin, dass wenn ein Schriftstück nicht zugestellt werden kann, es bei der Post des Wohnortes des Empfängers hinterlegt werden sollte. In diesem Fall wird eine Mitteilung in den Briefkasten des Adressaten eingelegt. Wenn der Empfänger das Schriftstück nicht innerhalb von 14 Tagen abholt, gilt dies als wirksam zugestellt. Dies gilt als ein Problem, weil die Ersatzzustellung einer Klage an eine nicht aktuelle Adresse Rechtsfolgen für den Angeklagten verursachen kann. Meistens erfährt solch ein Beklagter erst während der Zwangsvollstreckung von die Klage. In solch einem Fall muss dann das Gerichtsverfahren nochmals durchgeführt werden. 

Die neuen Regelungen sehen vor, dass wenn das Gericht eine Klage nicht wirksam zustellen kann, wird der Beklagte, anstatt des Gerichts, verpflichtet sein, die Klage dem Angeklagten durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. In solch einer Situation muss der Kläger innerhalb von zwei Monaten vor Gericht nachweisen, dass der Gerichtsvollzieher die Klage zugestellt hat, eine neue Adresse des Angeklagten angeben oder nachweisen, dass der Beklagte an der angegebenen Adresse weiterhin seinen Wohnsitz hat.

Diese Regelung ist kritisch zu betrachten, weil die vorgeschlagene Zustellung die Dauer des Verfahrens verlängern kann.  

Hinweis

Eine Klageschrift kann jeder verfassen und beim Gericht einreichen. Einen Anwaltszwang gibt es bei der Einreichung von Klagen nicht. Die geplanten Regelungen sehen vor, dass Unternehmern vor Gericht höheren Anforderungen gestellt werden. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann verursachen, dass das Urteil aus Prozessgründen negativ ausfällt. Darum lohnt es sich in einem Gerichtsstreit immer einen Anwalt zu beauftragen. 

 

 

 

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

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