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Neue Verjährungsfristen in Polen

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Bisher waren sehr lange Verjährungsfristen ein enormes Problem in Polen. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug 10 Jahre. Dies führte dazu, dass in diesem Zeitraum keine Rechtssicherheit und kein Rechtsfrieden geboten waren. Während dieser Frist konnte man jeder Zeit seine Ansprüche geltend machen. Um gegen dieses Problem vorzugehen wurde ab dem 9. Juli 2018 die regelmäßige Verjährungsfrist verkürzt. Der Gesetzgeber entschloss sich aber auch, manche andere Verjährungsfristen zu verlängern und auch andere Änderungen vorzunehmen. 

Was ist die Verjährung?

Die Geltendmachung von Ansprüchen unterliegt einer, durch das Gesetz festgelegten, zeitlichen Grenze. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer festgelegten Frist eine Forderung sich entkräftet und der Schuldner die Erfüllung seiner Verbindlichkeit verweigern kann. In solchen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr vor dem Gericht durchsetzen. Dies heißt Verjährung. 

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Die Institution der Verjährung soll der Erhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dienen. Der Schuldner soll damit vor der Geltendmachung veralteter Ansprüche geschützt werden. Dies ist damit gerechtfertigt, dass der Ablauf der Zeit die Verteidigung des Schuldners immens erschwert. 

Regelmäßige Verjährungsfrist

Bis zum 9. Juli 2018 betrug die regelmäßige Verjährungsfrist in Polen 10 Jahre. Aufgrund der vorgenommenen Gesetzesveränderungen wurde diese Frist bis auf 6 Jahre verkürzt. Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit entstanden sind, sowie Ansprüche auf periodische Leistungen, verjähren weiterhin in 3 Jahren. 

Nach der Reform beginnt die Verjährungsfrist, gleich wie es vorher war, genau an dem Tage zu laufen, an dem der Anspruch fällig geworden ist, und nicht erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden worden ist, wie es der Fall in Deutschland ist. Hierzu wurden aber auch Veränderungen vorgenommen. Ab dem 9. Juli 2018 werden alle Verjährungsfristen, mit Ausnahme dieser, die kurzer als 2 Jahre sind, erst am Ende jedes Jahres und nicht am Tag, der dem Tag des Beginn der Verjährungsfrist entspricht ablaufen. Im Blick auf die Rechtsfolge wurden also die polnischen Vorschriften den deutschen sehr angenähert. 

Anhand der oben beschriebenen Regelung wurden faktisch manche Verjährungsfristen verlängert. Wurde zum Beispiel eine Forderung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, am 2. Januar 2018 fällig, so wird sie nicht mehr am 2. Januar 2021, sondern erst am 31. Januar 2021 verjähren. Die faktische Verjährungsfrost wird denn fast 4 und nicht nur 3 Jahren betragen.

Dank dieser neuen Regelung muss der Gläubiger nicht mehr die Verjährungsfrist für jede Forderung separat berechnen, denn fast alle verjähren am Ende des Jahres. Nur die Verjährungsfrist von Forderungen, derer Verjährungsfrist kurzer als 2 Jahre ist, ist nach den alten Regeln zu berechnen.

Verjährung nach dem Urteil

Ein durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, eines anderen Organs oder eines Schiedsgerichts festgestellter Anspruch sowie ein Anspruch, der durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich festgestellt ist, verjährte bis zum 9. Juli 2018 mit Ablauf von 10 Jahren. Auch diese Frist wurde verkürzt und beträgt jetzt 6 Jahre. Wenn jedoch der festgestellte Anspruch periodische Leistungen betrifft, wie etwa Zinsen, so unterliegen weiterhin auch künftig fällig werdende periodische Leistungen einer 3-jährigen Verjährung.

Verjährungseinrede 

Trotz des Ablaufes der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch weiterhin bestehen. Der Schuldner ist zwar berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wenn er jedoch auf einen verjährten Anspruch leistet, so ist er nicht berechtigt, später eine Rückerstattung zu verlangen. Die erhobene Verjährungseinrede bewirkt die dauernde Unvollstreckbarkeit des Anspruches. Bis zum 9. Juli 2018 musste die Verjährungseinrede aber immer durch den Schuldner erhoben werden, denn nur dann konnte sie durch das Gericht berücksichtigt werden. Ab dem 9. Juli 2018 ist das Gericht verpflichtet, die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Beklagte ein Verbraucher ist. 

Nur in den Fällen, wenn die sogenannte Billigkeitsgründen eintreten, wird es möglich sein, auch verjährte Ansprüche gegen einen Verbraucher geltend zu machen. Es sollte jedoch erwähnt werden, dass derzeit keine rechtliche Definition der „Billigkeitsgründe“ besteht. Man muss abwarten, wie dieser Begriff durch die Gerichte ausgelegt wird. 

Die Einführung der neuen Regelung wird die Einholung von verjährten Forderungen durch Unternehmer gegen Verbraucher vor Gerichten sehr erschweren. Es ist auch davon auszugehen, dass es unmöglich wird solch eine Forderung einzuholen.   

Mit den obengenannten Regeln ist auch eine neue Pflicht verbunden, die allen Kläger auferlegt wurde. Ab dem 9. Juli 2018 muss in jeder Klage genannt werden, wann die Verjährungsfrist der Forderungen, die die Klage betrifft, ihren Begin hat. 

Übergangsbestimmungen

Aufgrund der Verkürzung der Verjährungsfristen sollen auch Verjährungsfristen für Forderungen, die vor dem 9. Juli 2018 entstanden sind, neu berechnet werden. 

Endstand die Forderung vor dem 9. Juli 2018 und war sie zu diesem Datum noch nicht verjährt, gelten für sie die neuen Verjährungsfristen. Wäre jedoch die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Gläubiger von Nachteil, so beginnt die 6-jährige Verjährungsfrist erst am 9. Juli 2018 zu laufen. Hingegen, wenn die Verjährungsfrist der Forderung am 9. Juli 2018 bereits kürzer als 6 Jahre ist, so verjährt sie nach Ablauf der bisherigen Frist.

Beispiele

eine Forderung, die am 9. Juli 2016 entstanden ist, würde gemäß der bisherigen Vorschriften am 9. Juli 2026 verjähren. Aufgrund des neuen Gesetzes wird die Forderung jedoch am 31. Dezember 2024 verjähren, 

eine Forderung, die am 15. Dezember 2008 entstanden ist, wird am 31. Dezember 2018 verjähren, den am 9. Juli 2018 betrug die Verjährungsfrist weniger als 6 Jahre. 

Fazit

Das neue Gesetz ist sehr positiv zu begrüßen, denn die kürzeren Verjährungsfristen, wie schon  erwähnt, dienen der Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden. Dank der Regelung, dass jede Forderung mit Ende des Jahres verjährt, muss man auch nicht mehr jede Frist separat berechnen. Der einzige Nachteil der neuen Regelungen ist es, dass die Einholung von verjährten Forderungen gegen Verbraucher vor Gerichten sehr erschwert wurde.  

 

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

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