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Das Coronavirus und die Erfüllung von Verträgen

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Die ausgebrochene Coronavirus-Epidemie hat nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben vieler Menschen, aber auch auf die Wirtschaft.

Die durch die nationalen Regierungen eingeführten Beschränkungen führen dazu, dass viele Verträge, darunter grenzüberschreitende Verträge, nicht erfüllt oder nur zum Teil erfüllt werden können. Dies kann zur Folge haben, dass schon bald viele Unternehmen für daraus entstehende Schäden aufkommen werden müssen. Um sich von den etwaigen Schadenersatzansprüchen befreien zu können, kann man gemäß des polnischen Rechts auf höhere Gewalt und die sog. Clausula rebus sic stantibus zurückgreifen.

Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt (lat. vis maior) wird ein von außen einwirkendes Ereignis verstanden, dass keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar war. Als Beispiel der höheren Gewalt werden insbesondere verschiedene Epidemien genannt. Tritt solch ein Ereignis ein, so muss der Schuldner nicht für den Schaden aufkommen.

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Entsteht also ein Schaden dadurch, dass ein Vertrag aufgrund des Coronavirus nicht erfüllt werden konnte, so muss der Schuldner gemäß des polnischen Rechts nicht für den Schaden aufkommen. 

Viele Verträge enthalten eine eigene sog. „Vis-Maior-Klausel“, aufgrund derer man sich von den etwaigen Schadenersatzansprüchen befreien kann. Anderenfalls muss man sich auf die allgemeinen Regeln des polnischen Zivilrechtes berufen.  

Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Beweislast dem Schuldner auferlegt ist. Wird also ein Vertrag aufgrund des Coronavirus nicht erfüllt, so muss der Schuldner beweisen, dass wirklich das Coronavirus der direkte Grund dafür war. 

Clausula rebus sic stantibus

Normalerweise erwarten die Parteien, dass ein Vertrag erfüllt wird und dass die ausstehenden Umstände keinen Einfluss auf die Erfüllung haben werden. Wenn solche Ereignisse doch vorkommen, können die Parteien die Vertragsbedingungen ändern. Nicht immer sind jedoch beide Parteien bereit, darüber zu verhandeln.

Daher erlaubt die sog. Clausula rebus sic stantibus, die Verträge gerichtlich ändern zu lassen, wenn sich die entscheidenden Umstände ändern, welche die Geschäftsgrundlage bildeten. Gemäß des polnischen BGBs, wenn infolge außerordentlicher Veränderung der Verhältnisse eine Leistung mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre oder einer der Parteien ein erheblicher Verlust drohe, wobei dies die Parteien beim Vertragsschluss nicht vorausgesehen haben, kann das Gericht nach Abwägung der Interessen beider Parteien, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, die Art und Weise der Erfüllung des Schuldverhältnisses und den Umfang der Leistung bestimmen oder sogar den Vertrag auflösen. 

Somit könnten vom Gericht die Vertragsbedingungen neu bestimmt oder der Vertrag sogar aufgelöst werden, wenn z.B. die Auswirkungen des Coronavirus so weit gehen würden, dass für eine Partei die Erbringung einer Leistung mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre oder ihr ein erheblicher Verlust drohe.

Hinweis

Nicht in jedem Fall kann man auf die Höhere Gewalt oder die sog. Clausula rebus sic stantibus zurückgreifen. Jeder Fall muss immer individuell betrachtet werden. Deswegen sollte man vorsichtig handeln, damit man nicht doch für einen Schaden selbst aufkommen muss. 

 

 

 

 

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

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