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Transparenzregister in Polen

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Seit dem 13. Oktober 2019 ist in Polen das Zentrale Transparenzregister (poln. Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych) – die offizielle Plattform Polens für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten – gestartet. Somit wurden die Vorschriften der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. 

In das Zentrale Transparenzregister müssen Angaben über wirtschaftlich Berechtigte der polnischen offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (mit Ausnahme von öffentlichen, d.h. an der Börse notierten, Unternehmen), unabhängig der Größe, Einkommen, Führung eines operativen Betriebes, aufgenommen werden. 

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Gesellschaft steht, oder die natürlichen Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

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Bei einer poln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) oder einer Aktiengesellschaft (S.A.), zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar:

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, 
  • eine Zwischengesellschaft kontrolliert, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft kontrolliert.

Der Mitteilungspflicht in das Zentrale Transparenzregister müssen die Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, nachkommen. Durch Erteilung einer Vollmacht kann man die Ausfüllung dieser Pflicht leider nicht übertragen lassen. 

Die Eintragung in das Zentrale Transparenzregister ist kostenlos und erfolgt durch eine Online-Plattform – podatki.gov.pl. Um die Eintragung vorzunehmen, bedürfen die zuständigen Personen einer qualifizierten elektronischen Unterschrift oder der sogenannte ePUAP – Unterschrift (eine kostenlose elektronische Signatur), aufgrund welcher die Mitteilung bestätig wird.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben: 

  • Angaben über die Gesellschaft, u.a. Handelsregister- und Steuerregisternummer, 
  • der Vor- und Familienname, Staatsangehörigkeit, PESEL-Nummer oder das Geburtsdatum, der Wohnort sowie die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.

Die Mitteilungspflicht soll bis zum 13. April 2020 umgesetzt werden. Dies sollte jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum einer Aktualisierung von Daten über die Gesellschaft im Handelsregister (KRS) geschehen.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Mitteilungspflicht innerhalb der im Gesetz festgelegten Fristen, droht eine Geldstrafe von bis zu 1.000.000 PLN.

 

 

 

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

In Zusammenarbeit mit Autenti.

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