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Medizinische Versorgung

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Eine Zusammenstellung wichtiger Informationen in Bezug auf die medizinische Versorgung in Polen.

Ein EU-Bürger in Polen kostenlos behandeln lassen:

• während seines befristeten Aufenthalts in Polen (z.B. für touristische Zwecke, für Studienzwecke oder während Arbeitsuche). Der EU-Bürger kann sich in Polen auf Kosten seiner einheimischen Krankenversicherungsanstalt behandeln lassen, falls es sich um Leistungen handelt, die man aus medizinischen Gründen für notwendig halten könnte. Hierbei ist der Charakter dieser Leistungen und die vorgesehene Aufenthaltszeit in Polen zu berücksichtigen. Zusätzlich ist es empfehlenswert sich die Europäische Krankenversicherungskarte zu besorgen;

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• soweit er durch die polnische Krankenversicherung geschützt wird (obligatorische oder freiwillige Versicherung). 

Einer obligatorischen Krankenversicherung unterliegen Personen, die auf der Grundlage von Arbeits- oder Auftragsverträgen arbeiten oder im zuständigen Arbeitsamt als Arbeitssuchende angemeldet sind oder ihr eigenes Gewerbe betreiben. Man darf auch nicht vergessen, dass die obligatorische Krankenversicherung nicht für Personen gilt, die auf der Grundlage von Werkverträgen arbeiten.

Zusätzlich muss man noch zur Kenntnis nehmen, dass falls nur eine Person in der Familie krankenversichert ist, umfasst die Versicherung dieser Person auch ihren Ehepartner, Kinder und Eltern, soweit diese mit der jeweiligen Person noch wohnen und keine eigene obligatorische Krankenversicherung haben.

Ausländer, die auf Dauer in Polen wohnhaft sind und der obligatorischen Krankenversicherung nicht unterliegen, können auch einen Antrag auf solche in der zuständigen Woiwodschaftsstelle des Nationalen Gesundheitsfonds stellen.

Kostenlos kann man sich behandeln lassen, nur in diesem medizinischen Einrichtungen, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds haben.

Zuvor muss man sich jedoch in einer von uns ausgewählten medizinischen Einrichtung registrieren und einen Familienarzt wählen.  Zur Registrierung braucht man folgendes eine Bescheinigung für die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen und die PESEL – Identifikationsnummer, sofern man diese hat. Der Familienarzt ist immer die erste Instanz an die man sich wenden muss. Er ist für die grundlegende Behandlung zuständig und falls es nötig ist, leitet er den Patienten an einen Facharzt weiter. Eine Überweisung vom Familienarzt ist nicht obligatorisch, falls wir einen Gynäkologen, Geburtshelfer, Zahnarzt, Hautarzt, Venerologen, Onkologen, Augenarzt oder Psychiater besuchen wollen. Dasselbe gilt für natürlich für Notfälle. Eingriffe, Untersuchungen und Medikamente sind kostenlos während eines Aufenthalts im Krankenhaus. Medikamente kann man auch in Apotheken kaufen, in der Regel auf ärztliche Rezepte – nach Entrichtung eines Pauschalbetrages oder bei Bezahlung von 30% bzw. 50% des Preises (bei ergänzenden Medikamenten) als auch gegen vollen Preis bei Medikamenten, die in der Medikamentenerstattungsliste nicht aufgeführt wurden.

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