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Herbstlaub verbrennen im Garten: Rechtslage

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Nach den Gartenarbeiten bleiben fast immer ganze Säcke von Blättern, Ästen und anderen Pflanzenrückständen liegen. Viele der Gärtner verbrennen sie aus Gewohnheit. Doch ist das in Polen überhaupt erlaubt?

Vorschriften, die die Zulässigkeit der Lagerfeuer in Gärten und Schrebergärten regeln, sind in Polen nicht präzise, weswegen viele Menschen nicht sicher sind, ob sie ihr Herbstlaub selbst verbrennen können. Auf der einen Seite wurde die Abfallverarbeitung (z.B. die thermische Abfallverarbeitung) im Artikel 30 § 1 des Abfallgesetzes ausgenommen von Anlagen und Einrichtungen, verboten. Auf der anderen Seite jedoch darf man laut Artikel 31 § 7 des Abfallgesetzes ausgenommen von Anlagen und Einrichtungen, Pflanzenrückstände verbrennen, aber nur wenn in der Gemeinde die selektive Abfallsammlung und Trennung von bio-abbaubarem Müll nicht geführt wird. Wenn die Gemeinde zyklisch den bio-abbaubaren Abfall abholt, sollte man besser das Herbstlaub nicht verbrennen, sonst riskiert man eine Geldstrafe. Die Gemeinde kann auch im Reglement der Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung, die Entzündung von Feuer überall verbieten. Die Verletzung dieser Bestimmung kann die Bewohner eine Geldstrafe kosten.

Wenn das Feuer zu viel Rauch produziert, der sich auf die Straßen später verlagert und die Sichtweite einschränkt oder das Atmen erschwert, kann jeder Mensch die Polizei oder die Stadtpolizei anrufen und es melden. Die Beamten werden erstmals kein Bußgeld verlangen, doch wenn sich der Besitzer des Grundstückes an die Anweisungen der Polizei nicht hält, können sie einen Strafantrag beim Gericht stellen. Wenn das Feuer hingegen einen Brand verursacht und sowohl Menschen als auch die Umwelt gefährdet, ist eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Zloty sicher. In Extremfällen kann der Fall sogar im Gericht angezeigt werden.

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Völlig verboten ist hingegen die Verbrennung von Abfall, wie Folien, Kartons, Kleidung, Plastikflaschen usw. Wer trotz des Verbotes ausgenommen Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen thermisch Abfall umwandelt – dem droht eine Haftstrafe (30 Tage) oder Geldstrafe in der Höhe von 500-5000 Zloty. Verboten ist auch offenes Feuer in der Nähe von unter 10 m von brennbaren landwirtschaftlichen Waren, das Entzünden von Feuer in Plätzen, die das nicht zulassen, in Wäldern, Waldgebieten, auf Wiesen, Torfmooren, in bis zu 100 m von der Grenze eines Waldes und in Plätzen, in den sich Brennstoffe anzünden können.

Die Vorschriften erlauben also die Verbrennung von Pflanzenrückständen, aber nur wenn die Gemeinde es nicht völlig verboten hat und dort keine selektive, bio-abbaubare Abfallsammlung gesichert wird. Wenn die Feueranzündung zugelassen wird, muss die Verbrennung so stattfinden, dass sie keinen der Nachbarn stört, also ohne viel Rauch.

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