Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Polen
1. Aufenthalt in Polen bis zu 3 Monaten
Ein EU-Bürger und ein Angehöriger eines EU-Bürgers, der selbst kein EU-Bürger ist, können sich in Polen bis zu 3 Monatenaufhalten, ohne ihren Aufenthalt registrierenlassen zu müssen. In diesem Zeitraumist der EU-Bürger verpflichtet, ein gültiges Reisedokument und ein Visum zu besitzen, falls ein Visum benötigt wird.
2. Aufenthalt in Polen von über 3 Monaten
Ein EU-Bürger kann sich in Polen länger als 3 Monate aufhalten, wenn er:
1) ein Arbeitnehmer bzw. ein selbständiger Erwerbsträger ist,
2) krankenversichert ist oder auf Grund von Vorschriften über die Koordinierung von Sozialversicherungssystemen Anspruch auf medizinische Versorgung hat und über ausreichende Finanzmittel verfügt, um für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen in Polen aufkommen
zu können,
3) studiert oder an einer Berufsausbildungsmaßnahme teilnimmt und krankenversichert ist oder auf Grund von
Vorschriften über die Koordinierung von Sozialversicherungssystemen Anspruch auf medizinische Versorgung
hat und über ausreichende Finanzmittel verfügt, um für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen in Polen aufkommen zu können,
4) Ehegatte / Ehegattin eines polnischen Staatsbürgers ist.
3. Registrierungspflicht
Wenn der Aufenthalt in Polen länger als 3 Monate dauern soll, ist der EU-Bürger verpflichtet, seinen Aufenthalt registrieren zu lassen, und ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers, der selbst kein EU-Bürger ist, ist in diesem Falle verpflichtet, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige des EU-Bürgers zu erlangen.
4. Daueraufenthalt
Nach Ablauf von 5 Jahren eines ununterbrochenen Aufenthalts inPolen erwirbt der EU-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht.
Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die jeweilige Person Polenfür einen maximalen Zeitraum von6 Monaten im Jahr (insgesamt) nichtverlassen hat. Dieser Aufenthalt im Auslandkann aus folgenden Gründen längersein: Ableistung des Militärdienstesoder andere wichtige persönliche Gründe,insbesondere SchwangerschaftGeburt, Krankheit, Studium, Berufsausbildung,Entsendung, vorausgesetzt,dass dieser Zeitraum nicht mehr als 12aufeinander folgende Monate umfasst
5. Meldepflicht
Ein EU-Bürger und seine Angehörigen, die sich außerhalb von Hotels und Einrichtungen befinden, die im Zusammenhang mit der Arbeit, Lehre, medizinischen Behandlung oder Erholung auch Unterkunft anbieten, sind verpflichtet, sich in dem gebietsmäßig zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeamt spätestens vor Ablauf des vierten Tages nach ihrer Einreise nach Polen für Zeitaufenthalt anmelden zu lassen.