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Polen: Berufspendler von der Quarantänepflicht befreit

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Neue Quarantäneregeln für Berufspendler, die in der EU oder dem EWR arbeiten gelten bereits seit Samstag.

Polen, die im EU-Ausland oder einem Land arbeiten, dass zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, sind seit Samstag (16.05.2020) von der 14-tägigen Pflichtquarantäne befreit. Dasselbe gilt nun für das medizinische Personal sowie Personen, die in Pflege- und Sozialhilfeeinrichtungen tätig sind, informierte der polnische Grenzschutz auf seiner Homepage.

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Die obligatorische Quarantäne galt bislang für Polen, die aus dem Ausland zurückkehren. Ausgenommen davon waren nur Personen, die aus beruflichen Gründen eingereist sind (Berufspendler, Geschäftsleute oder Gewerbetreibende) sowie Schüler und Studenten, die in Polen oder Deutschland studieren oder zur Schule gehen. Menschen, die einen medizinischen Beruf ausüben oder in Pflegeeinrichtungen tätig sind, mussten für zwei Wochen in die Quarantäne. Das ist nun vorbei.

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Wichtig: Bei der Novellierung der Quarantäneregeln handelt es sich vor allem um die Präzisierung der quarantänepflichtigen Personengruppen und Ausweitung der Ausnahmen. So ist auch zu beachten, dass die Quarantänepflicht generell weiterhin gilt.

Grenzen bleiben für Ausländer geschlossen

Am 13. Mai informierte die Regierung, dass die Grenzkontrollen und das Einreiseverbot für Ausländer bis zum 12. Juni verlängert werden. Eine offizielle Mitteilung, ob ab dem 13. Juni die Grenzen wieder offen für Ausländer sind, gab es bislang nicht.

Ausgenommen vom Einreiseverbot sind folgende Personen:

  • Ehepartner von polnischen Bürgern,
  • Kinder von polnischen Bürgern,
  • Ausländer mit der sog. Polenkarte (Karta Polaka),
  • Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung,
  • Ausländer mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis,
  • Ausländer, die eine Geschäftstätigkeit/Wirtschaftstätigkeit in Polen durchführen– in Form eines Eintrages im CEIDG (zentrale Erfassung und Informationsstelle über die Geschäftstätigkeit) oder in Form einer Handelsgesellschaft oder einer GbR oder als Vorstandsmitglieder (bestätigt mit einem Eintrag im KRS-Landesgerichtsregister) oder die zur Arbeit nach Polen entsendet wurden,
  • ausländische Kraftfahrer, die mit einem Warentransport unterwegs sind oder Personen befördern,
  • Diplomaten.

Die Gründe für die Einreise sind immer dem polnischen Grenzschutz nachzuweisen.

Das Einreiseverbot gilt nicht für polnische Bürger. 

Wichtig: In Ausnahmefällen, die oben nicht erwähnt worden sind, kann der Leiter der Grenzschutzstelle nach Einholung einer Zustimmung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes, einem Ausländer die Einreise gestatten. Diese Ausnahmen sind eher auf private Gründe wie z.B. Begräbnisse ausgerichtet.

Verbindliche Aussagen zu den aufgeführten Einreise- und Quarantäneregelungen sowie Fragen diesbezüglich können nur polnische Behörden (z.B. Grenzschutz, Gesundheitsbehörden, Auswärtiges Amt) treffen.

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