Mehr Freiheit kann man sich im Arbeitsalltag kaum als Freelancer wünschen. Man muss nicht zwangsweise jeden Tag zur selben Zeit am Schreibtisch sitzen und arbeitet obendrein mit vielen unterschiedlichen Klienten zusammen. Dies schafft ein unheimlich vielfältiges Arbeitsumfeld, in dem es sich in der Regel auch ziemlich entspannt arbeiten lässt. Die Ausnahme zu entspanntem Arbeiten sind natürlich Deadlines. Und Steuererklärungen.
In Deutschland ist grundsätzlich jeder mit eigenem Einkommen dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Als Arbeitnehmer werden Steuern ein wenig einfacher gestaltet. Der Arbeitgeber führt regelmäßig bereits einen Steuerbetrag ab und am Ende des Jahres kann man sich im Idealfall auf eine Rückzahlung freuen. Als Freelancer muss man sich um etwas mehr Papierkram kümmern und selbst ein wenig mit dem Steuerlabyrinth auskennen. Allein dies ist bereits ein Grund, mit Steuererklärungen vorsichtig umzugehen. Doch gibt es noch einige Gründe mehr.
Wer gilt als Freelancer?
Im Deutschen wird der Begriff Freelancer in der Regel mit Freiberuflern und Selbstständigen in einen Topf geschmissen. Es besteht jedoch ein feiner Unterschied zwischen allen drei Begriffen.
Nehmen wir zunächst die Gruppe der Selbstständigen. Selbstständige haben zwar keinen festen Arbeitsvertrag, führen dafür jedoch eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies würde beispielsweise Einzelhändler für Uhren und Schmuck, Bekleidung oder gar Inhaber eines Kiosks gelten. Als Gewerbetreibender muss man sein Gewerbe mit einem Eintrag ins Handelsregister anmelden und zusätzlich beim Finanzamt mit seinem jeweiligen Gewerbe.
Als Freiberufler werden all jene bezeichnet, die als Arzt, Anwalt, Steuerberater oder gar Lehrer arbeiten. Dies liegt daran, dass sie sich nicht immer in einem unabhängigen Arbeitsverhältnis befinden, entsprechend können Sie zeitweise über einen Arbeitsvertrag fest angestellt sein.
Freelancer sind hingegen all jene, die in keine der obigen Kategorien fallen. Selbst, wenn sie regelmäßig mit bestimmten Unternehmen zusammenarbeiten, sind sie mehr nur als freier Mitarbeiter eingestellt. Dies ist beispielsweise für Übersetzer oder auch jene der Fall, die schriftstellerisch und anderweitig künstlerisch arbeiten.
Dem Finanzamt ist der Unterschied fast einerlei
Für das Finanzamt ist es letztlich nicht von sonderlich großem Gewicht, in welchem Bereich man seine freiberufliche Tätigkeit als Freelancer ausübt. Sobald man diese Tätigkeit aufnimmt, muss man sich beim Finanzamt anmelden. Zur Erfassung erhält man einen Fragebogen, in dem man Angaben zu seiner Tätigkeit macht und diese wird letztlich von den Mitarbeitern entsprechend eingestuft.
Vorsicht ist bei diesem Fragebogen bereits mehr als angebracht: Man wird gefragt, wie viel man erwartet zu verdienen, um etwaige Steuerbeträge einschätzen. Geraten wird immer, nicht zu optimistisch zu sein und einen möglichst niedrigen Betrag der eingeschätzten Einnahmen anzugeben.
Wichtig ist für das Finanzamt viel mehr, als was man freiberuflich arbeitet. Davon abhängig sind die entsprechenden Formulare, die man für seine Steuererklärung einreichen muss. Sowie Art und Umfang der zu zahlenden Steuern.
Einerlei ist es dem Finanzamt jedoch nicht, wann man die Steuererklärung einreicht. Damit man nicht spontan überrumpelt wird und seine Bilanz über Nacht zusammenschustern muss, lohnt sich die Verwendung einer Buchhaltungssoftware wie sevdesk ENG.
Verkaufen Sie etwas?
Man kann durchaus Freelancer sein und ebenfalls Waren verkaufen, beispielsweise im Rahmen eines Nebengeschäfts. Dies wäre der Fall, wenn man als Schneider ebenfalls Bekleidung verkaufen würde. So lange man nicht mehr verkauft, als man als Schneider einnimmt, bleibt man ein Freiberufler eingestuft. Zusätzlich muss man durch den Handel dennoch eine Gewerbesteuer abführen.
Die Sache mit der Umsatzsteuer
Ganz gleich, in welchem Bereich man Freelancer ist, muss eigentlich auf jeden angebotenen Service genau wie beim Warenverkauf eine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.
Die Umsatzsteuer muss man regelmäßig im Lauf des Wirtschaftsjahres abführen. Normalerweise muss man hierfür einen Betrag zahlen, der sich nach geschätzten Einnahmen richtet und im Voraus zu zahlen ist. Am Ende des Wirtschaftsjahres kann man auch hier eine Rückerstattung erhalten.
Sofern man jedoch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, fällt keine Umsatzsteuer an. Jeder, der im ersten Jahr nicht mehr als 22.500 Euro und im zweiten Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet, ist befreit. Dies muss man im entsprechenden Formular bei der Anmeldung beim Finanzamt ankreuzen.
Die Sache mit der Einkommenssteuer
Als Freelancer muss man ebenfalls eine Einkommenssteuer entrichten. Aber auch hier kann man von gewissen Freibeträgen profitieren.
Der Freibetrag für die Einkommenssteuer wird jedes Jahr erhöht. Für das Jahr 2023 liegt er bei 10.908 Euro. Dies bedeutet, wenn man als Freelancer nur bis zu 10.908 Euro erwirtschaftet hat, man von der Einkommenssteuer befreit ist.
Alles elektronisch einreichen
Früher musste man für seine Steuererklärung die gesamte Buchführung samt allen Rechnungen und Belegen einreichen. Seit einigen Jahren kann man die Steuererklärung komplett elektronisch einreichen, was einiges an Papieraufwand erspart. Belege muss man laut der Finanzberater lediglich zehn Jahre lang aufbewahren, falls das Finanzamt Einsicht wünscht.
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