Wer in Polen positiv auf COVID-19 getestet wird und deshalb in häusliche Quarantäne muss oder wer aus dem Ausland nach Polen einreist und deshalb eine 14-tägige Pflichtquarantäne antritt, ist ab sofort verpflichtet, eine App des Digitalisierungsministeriums namens „Kwarantanna domowa“ (Häusliche Quarantäne) auf seinem Smartphone zu installieren.
Grundlage hierfür ist nach Angaben des Ministeriums Artikel 7e eines am gestrigen 31. März von Präsident Duda unterzeichneten Sondergesetzes zur Bekämpfung von COVID-19. Quarantänepflichtige Personen sollen demnach eine SMS auf ihr Handy erhalten, in der sie aufgefordert werden, die App zu installieren und zu aktivieren. Als erster Schritt nach der Aktivierung wird vom Quarantänepflichtigen gefordert, ein Selfie zu machen, das im weiteren Verlauf als Referenzbild dient. Ab diesem Moment werden die Quarantänepflichtigen mehrmals am Tag zu unterschiedlichen Tagen erneut per SMS aufgefordert, Selfies mit der App aufzunehmen, die mit dem Referenzbild abgeglichen werden.
„Die App nutzt die Standortdaten und ein System zum Gesichtsvergleich. Damit wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um die betreffende Person handelt und dass sie sich am Ort der Quarantäne befindet“, erklärt Minister Marek Zagórski.
Nach dem Eintreffen der SMS mit der Aufforderung zur Aufnahme des Selfies hat man hierfür 20 Minuten Zeit. „Wird die Aufgabe in dieser Zeit nicht ausgeführt, ist das ein Zeichen für die Behörden zu überprüfen, ob nicht ein Verstoß gegen die Quarantäneregeln vorliegt“, heißt es weiter. Man müsse während der Quarantäne jederzeit mit einem Besuch durch die Polizei rechnen. Die App ersetze diese Besuche nicht, sondern ergänze sie. Von der Nutzung der App ausgenommen sind nur Sehbehinderte und Personen, die erklären, dass sie nicht über ein Smartphone verfügen, wobei Falschaussagen strafrechtlich verfolgt werden können.
Es sei angemerkt, dass es sich NICHT um einen schlechten Aprilscherz des Ministeriums handelt, auch wenn man den vom Ministerium zitierten Artikel 7e gar nicht im Text des Gesetzes vorfindet, sondern dieser vielmehr per Artikel 15 Abs. 4 eines Änderungsgesetzes in das Gesetz gelangt ist, auf das zu verlinken das Ministerium freilich nicht für erforderlich hielt. Ebenso wenig transparent ist, wie die App eigentlich mit dem Datenschutz vereinbar ist, welche Rechte sie erhält, welche Daten sie erhebt und an wen sie übermittelt werden, wie lange die Daten gespeichert werden, ob sie außer der Quarantäneüberwachung noch zu weiteren Zwecken verwendet werden oder ob die App nach Abschluss der Quarantäne wieder restlos entfernt werden kann.