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Änderungen in den polnischen Steuervorschriften seit dem 1. Januar 2022

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Symbolbild / Pixabay

Am 1. Januar 2022 ist die sog. Polnische Neuordnung in Kraft getreten. Nachstehend wurden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die seit dem 1. Januar 2022 gelten.

Mehrwertsteuergruppe als neuer Umsatzsteuerpflichtiger

Seit 2022 können Unternehmen, zwischen denen organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verbindungen bestehen, sich für die Zwecke der Abrechnung der Umsatzsteuersteuer zusammenschließen und eine sog. Mehrwertsteuergruppe bilden. Auf diese Weise lassen sich Abrechnungsabläufe zwischen den Unternehmen optimieren und die Zahl der Berichterstattungspflichten wird gemindert.

Änderungen bei der Erhebung der Umsatzsteuer auf Finanzleistungen

Die Polnische Neuordnung hat die Möglichkeit der freiwilligen Erhebung der Umsatzsteuer auf Finanzleistungen, die bisher kraft Gesetzes von der Umsatzsteuer befreit waren, eingeführt. Bei Geschäften zwischen Unternehmen werden diejenigen Unternehmen, die diese Leistungen erbringen, dadurch für deren Erwerber attraktiver sein. Zusätzlich wird die Wahl der freiwilligen Besteuerung der Finanzleistungen den Abzug der Umsatzsteuer aus den Einkaufsrechnungen ermöglichen, was zur steuerlichen Optimierung der Unternehmer beitragen wird.

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Modifizierung der Vorschriften über das Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer

Das Gesetz enthält auch die seit längerer Zeit angekündigten Änderungen bei der Erhebung der Quellensteuer.

Die Änderungen bestehen u.a. in der Einschränkung des persönlichen und sachlichen Umfangs der Erstattung der Quellensteuer (eng. WHT refund). Zweck der Änderungen ist es auch, den sachlichen Umfang der Stellungnahme zur Befreiung um die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Präferenzen zu erweitern (d.h. ermäßigte Quellensteuersätze bzw. Befreiung von der Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer). Die Änderungen betreffen auch die Forderungsauszahlungen durch Unternehmen, die Konten der Wertpapiere bzw. Sammelkonten führen, Zahlungen aus Staatsanleihen sowie Zahlungen an ausländische Betriebsstätten mit Standort in Polen.

Änderungen in der Körperschaftsteuer nach estnischer Art

Das Gesetz sieht die Erweiterung der Möglichkeiten der Anwendung der Vorschriften über die pauschale Besteuerung des Einkommens der Gesellschaften vor, d.h. der Erhebung der Körperschaftsteuer nach estnischer Art, sowie eine beträchtliche Milderung der Bedingungen für den Beginn der Anwendung dieser Vorschriften und der Bedingungen, die zu erfüllen sind, um bei der pauschalen Besteuerung des Einkommens der Gesellschaften zu bleiben. Bei den Änderungen handelt es sich insbesondere um:

  1. die Erweiterung des Kataloges der Unternehmen, die zur Besteuerung nach estnischer Art berechtigt sind, um Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien;
  2. den Verzicht auf Tragung bestimmter Investitionsaufwendungen als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Körperschaftsteuer nach estnischer Art bei gleichzeitiger Möglichkeit deren Tragung zwecks Inanspruchnahme des pauschalen Präferenzsatzes;
  3. den Verzicht auf die die Obergrenze der Einnahmen der Steuerpflichtigen, die nach estnischer Art besteuert sind, betreffende Voraussetzung und im Ergebnis auch auf eine zusätzliche Steuernachzahlung;
  4. Flexibilität der Fristen für die Zahlung der steuerlichen Verbindlichkeit im Rahmen der sog. vorläufigen Korrektur und in manchen Fällen auch die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung dieser Verbindlichkeit.

Sog. neue Steuer für große Kapitalgesellschaften

Das Gesetz sieht die Einführung einer zusätzlichen Steuer für große Kapitalgesellschaften vor. Die neue Steuer wird Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, die in ihren Jahressteuererklärungen einen Verlust ausweisen oder bei denen der Anteil des Einkommens an den Einnahmen (aus anderen Einnahmequellen als aus Einkünften aus Kapitalvermögen) maximal 1% beträgt. Die Steuer wird 0,4% der Einnahmen plus 10% der sog. überschüssigen Aufwendungen  betragen. Es handelt sich hier u.a. um die Kosten der Fremdfinanzierung und immaterieller und rechtlicher Dienstleistungen. Aus den Annahmen des Finanzministeriums geht hervor, dass die neue Abgabe kleine und mittlere Unternehmen nicht belasten, Investitionen nicht mindern und nicht zur Doppelbesteuerung führen wird. Von der Abgabe werden Start-ups (innerhalb der ersten 3 Jahre), Finanzunternehmen, Unternehmen in vorübergehenden Schwierigkeiten (Rückgang der Einnahmen um 30%) und Steuerpflichtige mit einer einfachen Struktur nicht betroffen sein. Von der Erhebung der neuen Abgabe wurden Gesellschaften ausgeschlossen, die zu einer Kapitalgruppe gehören, die sich aus mindestens 2 Gesellschaften zusammensetzt (polnische Gebietsansässige), bei der die herrschende Gesellschaft während des ganzen Steuerjahres zumindest zu 75% am Kapital jeder der beherrschten Gesellschaften beteiligt ist. Sie werden die neue Steuer unter der Voraussetzung nicht zahlen müssen, dass sie das gleiche Steuerjahr haben und dass der für das Steuerjahr berechnete Anteil des gesamten Einkommens an den gesamten Einnahmen 1% nicht überschreiten wird. Die neue Steuer werden auch Energie- und Bergbauunternehmen sowie diejenigen Unternehmen, die im internationalen See- und Flugtransport tätig sind, nicht zahlen.

Polnische Holdinggesellschaft

Das Gesetz schlägt vor, ein Steuersystem einzuführen, das für die Errichtung von Holdinggesellschaften in Polen günstig sein wird. Das neue Steuersystem wird für polnische Holdinggesellschaften zugänglich sein, die inländische oder ausländische abhängige Gesellschaften haben. Es wird eine Alternative für die derzeit bestehende Institution der Organschaft darstellen.

Das Vergünstigungssystem wird sich auf folgende Säulen stützen:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer von 95% der Dividenden, die eine Holdinggesellschaft von abhängigen Gesellschaften erhält;
  • vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen/Aktien in abhängigen Gesellschaften.

Die Hauptbedingung für die Inanspruchnahme der o.g. Präferenzen wird es sein, dass die Holdinggesellschaft mindestens 1 Jahr lang mindestens 10% der Anteile oder Aktien in einer abhängigen Gesellschaft hält.

Milderung der Regeln, die mit der Entstehung und den Aktivitäten von Organschaften verbunden sind.

Das Gesetz sieht eine Milderung der Bedingungen für die Errichtung und die Aktivitäten von Organschaften vor und schützt sie vor den steuerlichen Folgen eines vorübergehenden Rückgangs der Rentabilität der Organschaft. Der Zweck dieser Änderungen ist es, kleineren Unternehmen die Errichtung von Organschaften zu ermöglichen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Tätigkeit der Unternehmen zu berücksichtigen und die bisherigen Bedingungen, die für den Status einer Organschaft ausschlaggebend sind, erfüllbar zu machen.

Abdichtende Änderungen

Das Gesetz sieht auch die Einführung von Vorschriften vor, die das Körperschaftsteuersystem abdichten werden. Zu den abdichtenden Änderungen gehören Regelungen, die Folgendes betreffen:

  1. die Erweiterung des Katalogs der bei der ausgeübten Tätigkeit genutzten Gegenstände, deren Verkauf, nachdem sie von der ausgeübten Tätigkeit zurückgezogen wurden, als Betriebseinnahmen eingestuft wird;
  2. die Abschreibung von Vermögensgegenständen, die vor Beginn der Gewerbetätigkeit erworben wurden;
  3. die Regelung zur pauschalen Besteuerung von Abfindungen oder Entschädigungen i.H.v. 70%;
  4. die Abdichtung der Bedingungen für die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus der Durchführung von Investitionen in der Polnischen Investitionszone bzw. einer Sonderwirtschaftszone.

Katalog der Vergünstigungen für Innovationen und Entwicklung der Geschäftstätigkeit

Gleichzeitige IP-BOX- und F+E-Vergünstigung

Nach dem gegenwärtigen Rechtsstand ist es nicht möglich, die F+E-Vergünstigung und den IP-Box-Präferenzsatz gleichzeitig auf dasselbe Einkommen anzuwenden. Das Gesetz sieht die Einführung einer Regelung vor, die einem Steuerpflichtigen, der sein Einkommen aus förderfähigen IP-Rechten erzielt und sie mit einem Präferenzsteuersatz von 5% besteuert, ermöglicht, zugleich den Abzug im Rahmen der F+E-Vergünstigung in Anspruch zu nehmen.

Gemäß dem Vorschlag wird ein Steuerpflichtiger, der F+E-Ergebnisse verwertet und ein förderfähiges Einkommen im Sinne der IP Box-Vorschriften erzielt, nicht verpflichtet sein, zum Ende des Steuerjahres zwischen zwei „sich ausschließenden“ Präferenzen, d.h. IP BOX und F+E, zu wählen. Die vorgeschlagene Änderung wird es nämlich ermöglichen, sie gleichzeitig anzuwenden.

Vergünstigung für Prototypen

Diese Lösung ist an Steuerpflichtige gerichtet, die infolge der geführten F+E-Arbeiten ein neues Produkt hergestellt haben, und wird die bei der Probeproduktion dieses neuen Produkts getragenen Kosten sowie die Kosten dessen Vermarktung umfassen. Die Vergünstigung, die die Kosten für die Probeproduktion des neuen Produkts bzw. die Kosten für dessen Vermarktung fördert, wird Steuerpflichtigen zustehen, die Einnahmen aus einer Gewerbetätigkeit erzielen, und in dem Abzug der in den Vorschriften genannten Kosten für die Probeproduktion eines neuen Produkts oder der Kosten für dessen Vermarktung von der Steuerbemessungsgrundlage bestehen. Es wird dabei angenommen, dass der Abzugswert nicht 30% der getragenen Kosten überschreiten und gleichzeitig maximal 10% des Einkommens aus landwirtschaftlicher Gewerbetätigkeit betragen kann. Der Abzug ist an Unternehmen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen gerichtet. Um den Unternehmern die Anwendung der Vergünstigung zu erleichtern, werden die Vorschriften eine Liste der Aufwendungen enthalten, die als Kosten für die Probeproduktion eines neuen Produkts oder Kosten für dessen Vermarktung eingestuft werden können.

Vergünstigung für Robotisierung

Die Vergünstigung für Robotisierung wird ähnlich wie die bereits zur Verfügung stehende F+E-Vergünstigung funktionieren. Zweck der eingeführten Vergünstigung ist es, die steuerlichen Belastungen infolge des Einkaufs von fabrikneuen Industrierobotern sowie Software und der für die Bedienung dieser Roboter erforderlichen Sachen zu mindern. Einem Steuerpflichtigen, der eine industrielle (Produktions-)Tätigkeit ausübt, wird das Recht zustehen, die zuvor als Betriebsausgaben eingestuften Kosten von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Der zusätzliche Abzug wird 50% der Kosten nicht überschreiten dürfen.

Vergünstigung für die Beschäftigung innovativer Arbeitnehmer

Das Gesetz sieht die Einführung einer Lösung vor, nach der ein Steuerpflichtiger, der Steuerzahler ist und eine Tätigkeit im Bereich F+E ausübt, von den Einkommensteuervorauszahlungen und der pauschalen Einkommensteuer, die von den Einkünften (Einnahmen) der bei ihm auf der Grundlage von Arbeitsverträgen bzw. zivilrechtlichen Verträgen beschäftigten natürlichen Personen oder von Urheberrechten abgezogen werden, förderfähige Kosten abziehen kann, die er von seinem Einkommen in der Jahressteuererklärung im Rahmen der F+E-Vergünstigung nicht abgezogen hat, da er einen Verlust erlitten hat oder sein Einkommen unter dem ihm zustehenden Abzugsbetrag lag.

Dieser Abzug soll für Einkünfte (Einnahmen) derjenigen Personen gelten, deren für die Durchführung von F+E-Tätigkeiten aufgewendete Arbeitszeit in einem bestimmten Monat mindestens 50% der Gesamtarbeitszeit beträgt oder deren für die Durchführung von Dienstleistungen im Bereich F+E im Rahmen eines Auftrags- oder Werkvertrags aufgewendete Zeit in einem bestimmten Monat mindestens 50% der Gesamtarbeitszeit für die Durchführung solcher Dienstleistungen beträgt.

CSR-Vergünstigung

Sie stellt einen steuerlichen Anreiz für Investitionen in Kultur, Sport, Wissenschaft und Hochschulwesen dar. Dank dieser Vergünstigung werden Unternehmer 50% der für die o.g. Geschäftsbereiche getragenen Kosten zusätzlich von der Steuerbemessungsgrundlage (Einkommen- und Körperschaftsteuer) abziehen dürfen. Der Steuerpflichtige wird neben der Erfassung der getragenen Kosten zu 100% unter den Betriebsausgaben das Recht auf eine zusätzliche Präferenz durch den ertragsteuerlichen Abzug von 50% der getragenen Kosten von der Steuerbemessungsgrundlage erhalten. Insgesamt wird der Unternehmer steuerlich 150% der getragenen Kosten abrechnen.

Vergünstigung für Zahlungsterminal

Das Gesetz sieht die Einführung einer Vergünstigung für Steuerpflichtige vor, die Aufwendungen für den Erwerber eines Zahlungsterminals sowie Aufwendungen i.Z.m. der Betreuung von Zahlungstransaktionen mittels eines Zahlungsterminals getragen haben. Diesbezügliche Aufwendungen werden Steuerpflichtige von der Steuerbemessungsgrundlage sowohl bei der Besteuerung nach der Steuerskala zu allgemeinen Grundsätzen als auch nach dem einheitlichen Steuersatz von 19% abziehen können.

Die Vergünstigung wurde betragsmäßig begrenzt. Im Steuerjahr wird der Steuerpflichtige maximal 1.000 PLN von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen können. Bei Steuerpflichtigen, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz von der Pflicht zur Erfassung der Einnahmen mittels  Registrierkassen befreit sind, sind maximal 2.500 PLN im Steuerjahr abziehbar. Die Vergünstigung wird ausschließlich Aufwendungen betreffen, die in dem Steuerjahr getragen wurden, in dem der Steuerpflichtige den Empfang der Zahlungen mittels des Terminals ermöglicht hat, sowie Aufwendungen, die im darauffolgenden Jahr getragen wurden. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige 2 Jahre lang ein Recht auf dir Vergünstigung haben wird.

IPO-Vergünstigung

In das Gesetz wurden Vorschriften über die Einführung von steuerlichen Abzügen betr. Kosten i.Z.m. dem „Börseneintritt“ aufgenommen, d.h. i.Z.m. einem erstmaligen öffentlichen Angebot gemäß dem Gesetz über öffentliche Angebote und Bedingungen für die Einführung von Finanzinstrumenten in das organisierte Handelssystem sowie über börsennotierte Gesellschaften.

Wachstumsfördernde Vergünstigung

Die Vergünstigung ist an Unternehmen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen gerichtet. Sie setzt den Abzug von Aufwendungen voraus, die Betriebsausgaben im Sinne des Gesetzes darstellen und zwecks Erhöhung der Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten getragen wurden (darunter solcher, die vom Steuerpflichtigen bisher nicht zum Verkauf angeboten wurden), sowie von Aufwendungen, die mit der Erzielung solcher Einnahmen bei Produkten, die bisher im betreffenden Land (auf dem Absatzmarkt) nicht angeboten wurden, verbunden sind. Der Abzugsbetrag steht bis zur Höhe des Einkommens zu, das der Steuerpflichtige aus anderen Einnahmen als Kapitalvermögen erzielt, und darf 1 Mio. PLN nicht überschreiten.

Zweck der eingeführten Vergünstigung ist es, die mit der Erhöhung der Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten verbundenen Kosten in der Steuerabrechnung doppelt zu berücksichtigen.

Vergünstigungen für Steuerpflichtige, die in alternative Investmentgesellschaften investieren

Diese Vergünstigung besteht darin, dass von der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag abgezogen werden kann, der 50% der Aufwendungen für den Erwerb (die Übernahme) von Anteilen oder Aktien an einer alternativen Investmentgesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die alternative Investmentgesellschaft mindestens 5% der Anteile (Aktien) hält, entspricht, sofern diese Anteile (Aktien) seit mindestens 2 Jahren gehalten werden. Der Abzug darf jedoch im Steuerjahr den Betrag von 250.000 PLN nicht überschreiten. Das Recht auf Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage werden Steuerpflichtige haben, die nach der Steuerskala zu allgemeinen Grundsätzen steuerbare Einkünfte erzielen (Satz von 17% und 32%) sowie Steuerpflichtige, die Einkünfte aus außerlandwirtschaftlicher Gewerbetätigkeit erzielen, die mit einem einheitlichen Satz von 19% besteuert werden.

Konsolidierungsvergünstigung

Die Konsolidierungsvergünstigung ist ein steuerlicher Anreiz für Steuerpflichtige, die auf den inländischen und ausländischen Märkten durch den Erwerb von Anteilen (Aktien) an auf diesen Märkten agierenden Kapitalgesellschaften eine wirtschaftliche Expansion vornehmen wollen.

Gemäß den vorgeschlagenen Vorschriften würde der Steuerpflichtige, der sog. „förderfähige Aufwendungen“ für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) trägt, das Recht haben, seine Steuerbemessungsgrundlage um diese Aufwendungen in dem Jahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, zu mindern. Die maximale Minderung könnte jedoch im Steuerjahr den Betrag von 250.000 PLN nicht überschreiten. Als diese „förderfähigen“ Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an einer ausländischen Kapitalgesellschaft würden Aufwendungen für die Rechtsbetreuung des Erwerbs von Anteilen oder Aktien, darunter deren Bewertung (Due Diligence), Zinsen, unmittelbar auf dieses Geschäft berechnete Steuern sowie Notar-, Gerichts- und Stempelgebühren eingestuft. Jedoch weder der vom Steuerpflichtigen für die erworbenen Anteile (Aktien) gezahlte Preis noch die Kosten der mit diesem Erwerb verbundenen Fremdfinanzierung würden als diese Aufwendungen gelten.

Der Steuerpflichtige könnte diesen Abzug nach Erfüllung folgender Bedingungen in Anspruch nehmen:

  1. die Gesellschaft, deren Anteile (Aktien) vom Steuerpflichtigen erworben würden, wäre eine juristische Person mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat, mit dem die Republik Polen ein geltendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das eine Rechtsgrundlage für die Einholung von steuerlichen Informationen von der Steuerbehörde dieses anderen Staates durch die polnische Steuerbehörde enthält;
  2. das Kerngeschäft dieser Kapitalgesellschaft wäre mit dem Unternehmensgegenstand des Steuerpflichtigen, der ihre Anteile (Aktien) erwirbt, gleich oder die Tätigkeit dieser Gesellschaft könnte vernünftigerweise als Tätigkeit betrachtet werden, die die Tätigkeit des Steuerpflichtigen unterstützt (die Tätigkeit der Gesellschaft würde keine Finanztätigkeit darstellen).

 

Joanna Litwińska, Steuerberaterin bei der Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner

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