Ein paar Worte über eher private Angelegenheiten, wie z.B. Kindesgeburt oder Eheschließung.
Kindesgeburt
- Die Geburt ist im Standesamt des Gemeindeamtes zu melden.
- Die Meldung kann die Mutter, der Vater, der Arzt oder durch eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war vollzogen werden.
- Zu den Meldungspapieren gehört auch eine gekürzte Abschrift der Heiratsurkunde (falls die Eltern des Kindes verheiratet sind).
- Die Geburtsmeldung wird von einer medizinischer Einrichtung vollzogen, falls das Kind in dieser geboren wurde.
Eheschließung
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Die Ehe kann geschlossen werden, wenn beide Personen alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Beide haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie wurden nicht voll entmündigt.
- Sie leiden an keiner Geisteskrankheit und sind nicht zurückgeblieben.
- Sie sind durch keine Ehe gebunden und zwischen ihnen besteht keine Blutsverwandtschaft.
Der Nachname oder die Nachnamen (falls es nicht derselbe ist), den die Eheleute tragen wollen, sowie die Nachnamen der Kinder aus der Ehe werden in die Heiratsurkunde auf Grundlage von zuvor abgelegenen schriftlichen Erklärungen der Eheleute eingetragen.
Ein EU-Bürger, der eine Ehe in Polen schließen möchte, sollte im Standesamt ein entsprechendes Dokument vorlegen, in dem seine Ehefähigkeit nach dem geltenden Recht des Staates, dessen Bürger er ist, bestätigt ist.
Tod
- Das Ableben sollte spätestens bis zu 3 Tagen nach dem Todestag in Standesamt gemeldet werden.
- Recht und Pflicht zur Meldung haben die Ehepartner, Kinder, nächste Familienangehörige, Verschwägerten aber auch Mitbewohner oder Zeugen des Ablebens.
- Beim Tod im Krankenhaus, ist dieses zur Meldung dieser Angelegenheit verpflichtet.
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