Wenn ein Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke gebraucht wird, kann ein Unternehmer gemäß neuer Vorschriften, 100% der MwSt. abschreiben.
Dieses Gesetz gilt aber nur in den folgenden Fällen:
- Durch den Aufbau des Fahrzeugs kann dieses nur für die Ausfüllung gewerblicher Tätigkeiten genutzt werden (z.B. ein Bagger oder Lader).
- Das Nutzen des jeweiligen Fahrzeugs, dass durch z.B. die Kilometerzahl beim Auto, bestätigt ist, schließt einen Gebrauch für außerbetriebliche Ziele aus.
Im zweiten Fall ist der Unternehmer dazu verpflichtet, eine entsprechende Information über das Fahrzeug bei dem Leiter des zuständigen Finanzamtes einzureichen. Dies muss er innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Ausgabe, die mit dem jeweiligen Fahrzeug verbunden ist, betätigen. Falls der Unternehmer die Bestimmung des Fahrzeugs von betrieblicher auf z.B. eine gemischte ändern will, muss er dies spätestens einen Tag vor der geplanten Änderung melden.
Der Aufbau ist das Entscheidende
Wenn es um den Vorsteuerabzug geht, ist es relevant, welche Fahrzeuge nach dem Gesetz, nur in der Firma genutzt werden können. Es sind Fahrzeuge, deren Aufbau primär auf ein betriebliches Nutzen deutet, einen privaten Gebrauch ausschließt oder wenn das Nutzen für private Zwecke aus der Sicht der Vorschriften irrelevant ist.
Falls die unten beschriebenen Bedingungen erfüllt werden, besteht keine Pflicht, die Kilometerzahl des Fahrzeugs zu dokumentieren. Dies betrifft, den schon angesprochenen Bagger und Lader, die Gemäß der Verkehrsvorschriften als Sonderfahrzeuge gelten. Der Aufbau des Fahrzeugs ermöglicht auch einen vollen Vorsteuerabzug in folgenden Fällen:
1. Dieses Gesetz auch gilt für Fahrzeuge, die nur eine Sitzreihe besitzen und diese noch zusätzlich durch eine feste Trennwand von dem Fahrzeugteil, das für den Gütertransport gedacht ist, abgetrennt ist. Dazu gehören:
a. Mehrzweckfahrzeuge und Van’s (VAT-1);
b. Pickup’s, die mit einen für den Gütertransport geeigneten, offenen Hinterteil ausgestattet sind (VAT-3).
2.Fahrzeuge, die ein Fahrerhaus mit einer Sitzreihe sowie eine dem Gütertransport angepasste Karosserie besitzen. Zusätzlich müssen diese als separate Konstruktionselemente fungieren (VAT-4).
Das Erfüllen der Bedingungen für VAT-1, VAT-3 und VAT-4 für Fahrzeuge wird durch eine zusätzliche Kontrolluntersuchung in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks bestätigt. Obligatorisch ist auch das Erlangen einer Bescheinigung, die durch diese ausgestellt wird und eines Eintrags in den Fahrzeugschein, mit einem Vermerk, dass die obigen Bedingungen erfüllt wurden.
Erfassung der Fahrten
Die geführte Fahrterfassung muss bestätigen, dass das Fahrzeug nicht für private Zwecke genutzt wurde. Diese Erfassung sollte seit dem Tage geführt werden, seit dem das Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke gebraucht wird. Zudem sollte sie folgende Angaben beinhalten:
- Die Zulassungsnummer;
- Das Anfangs- und Enddatum der Führung der Fahrterfassung;
- Den Kilometerstand für den Erfassungsanfang und –ende sowie für das Ende jedes Abrechnungszeitraums.
- Eintrag des Fahrers, für jeden Gebrauch des Fahrzeugs. Dieser sollte folgende Informationen umfassen:
o Eintragsnummer;
o Datum und Nutzungszweck;
o Beschreibung der Strecke;
o Name und Nachname des Fahrers;
o Anzahl der gefahrenen Kilometer am Ende jedes Abrechnungszeitraums.