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Wie verjähren Geldschulden und -Forderungen in Polen?

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Wer Geschäfte abschließt, dem soll bewusst sein, dass es passieren kann, obwohl alles vertragsgemäß erfüllt wurde, dass sein Geschäftspartner für die erbrachte Leistung nicht bezahlen wird. Nicht sofort entscheidet sich jeder die Forderung gerichtlich einzuziehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Geldforderungen nicht ewig eingezogen werden können, da sie der sogenannten Verjährung unterliegen. Es ist gut zu wissen, wie die Verjährungsfristen in Polen laufen und wie man sie unterbrechen kann, damit die Forderungen gegen einen Schuldner nicht verloren gehen.

Was ist die Verjährung?

Die Geltendmachung von Ansprüchen unterliegt einer zeitlichen Grenze. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf einer durch das Gesetz festgelegten Frist eine Forderung entkräftet und der Schuldner die Erfüllung verweigern kann. In solchen Fällen kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr vor dem Gericht durchsetzen, obwohl er weiterhin bestehen bleibt. Bei dem oben genannten Beispiel handelt es sich um die Verjährung. Die Institution der Verjährung soll der Erhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dienen. Der Schuldner soll damit vor der Geltendmachung veralteter Ansprüche geschützt werden, was damit gerechtfertigt ist, dass der Ablauf der Zeit die Verteidigung grds. immens erschwert.

 

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Polen 10 Jahre. Wenn jedoch der Anspruch im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit entstanden ist, beträgt die Verjährungsfrist nur 3 Jahre. Die Frist von 3 Jahren betrifft auch die Ansprüche auf periodische Leistungen, z.B. die Zinsen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt an dem Tag abzulaufen, an dem der Anspruch fällig geworden ist. Hängt die Fälligkeit der Forderung von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab (wie etwa einer Zahlungsaufforderung), so beginnt die Verjährung an dem Tag abzulaufen, an dem der Anspruch fällig geworden wäre, wenn der Berechtigte die Handlung frühestmöglich vorgenommen hätte. Ein Beispiel wäre hier der Ablauf einer Zahlungsfrist. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen beginnt dagegen an dem Tag abzulaufen, an dem derjenige gegen den der Anspruch geltend gemacht worden ist, dem Anspruchsinhalt entgegengehandelt hat. Hierbei sollte man einen wichtigen Unterschied zu der Gesetzeslage in Deutschland beachten. Nach polnischem Recht beginnt die Verjährungsfrist genau an dem Tag abzulaufen, an dem der Anspruch fällig geworden ist, und nicht erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss daher die Verjährungsfrist für jede Forderung separat berechnen und darauf achten, dass er sie aus Versehen nicht verliert.

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Besondere Verjährungsfristen

Von den regelmäßigen Verjährungsfristen gibt es auch Ausnahmen. Die wichtigsten sind die Folgenden:

  • Ansprüche aus einem Kaufvertrag, der im Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Verkäufers abgeschlossen wurde, verjähren nach Ablauf von 2 Jahren.
  • Ansprüche aus einem Werkvertrag verjähren nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Tag der Übergabe des Werkes, und falls das Werk nicht übergeben worden ist, nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Tag, an dem es übergeben werden sollte. Man muss beachten, dass diese Verjährungsfrist nur für den Werkvertrag bestimmt wurde, aber keine Anwendung für den Bauvertrag findet. Ob der Vertrag zwischen den Unternehmern abgeschlossen wurde, ist dabei ohne Belang.
  • Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache, sowie Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung von Aufwendungen auf die Mietsache oder auf Erstattung von überschüssigem Mietzins, verjähren nach Ablauf von 1 Jahr ab dem Tag der Rückgabe der Mietsache. Ob die Parteien unternehmerisch tätig sind, ist nicht relevant.
  • Ansprüche des Verleihers gegen den Entleiher auf Schadensersatz für eine Beschädigung oder Verschlechterung der Sache, sowie Ansprüche des Entleihers gegen den Verleiher auf Erstattung von Aufwendungen auf die Sache und auf Ersatz eines Schadens, den er infolge von Mängeln der Sache erlitten hat, verjähren nach Ablauf von 1 Jahr ab dem Tag der Rückgabe der Sache. Auch hier ist die Verjährungsfrist nicht davon abhängig, ob die Parteien Unternehmer sind.
  • Ansprüche uf Vergütung für ausgeführte Geschäfte und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen, welche den Personen zustehen, die sich ständig oder im Tätigkeitsbereich eines Unternehmens mit Geschäften der genannten Art beschäftigen, verjähren nach Ablauf von 2 Jahren. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Vorschüsse, die diesen Personen gezahlt wurden.

 

Verjährungsfristablauf

Die Verjährungsfristen können durch Rechtsgeschäfte weder verkürzt, noch verlängert werden. Eine Vertragsklausel, nach der eine Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt werden soll, ist nichtig. Das polnische Recht schreibt außerdem vor, wann eine Verjährung nicht eintritt und eine bereits begonnene gehemmt wird. Die Hemmung kommt vor allem wegen des Vorliegens von familienrechtlichen Zusammenhängen vor. Die Verjährung läuft bspw. nicht zwischen Eheleuten für die Dauer der Ehe. Für Unternehmer ist zu beachten, dass die Verjährungshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche eintritt, die der Berechtigte infolge höherer Gewalt vor dem Gericht oder einem ähnlichen Organ nicht geltend machen konnte und zwar für die volle Dauer des Hindernisses.

 

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Dies kommt vor, falls eine Handlung vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einem anderen Organ, welches für die Entscheidung von Sachen oder für die Vollstreckung zuständig ist, unmittelbar zur Geltendmachung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherung eines Anspruchs vorgenommen wurde. Hier ist bspw. eine Klageeinreichung oder die Einleitung einer Zwangsvollstreckung zu nennen. Die Unterbrechung erfolgt auch durch die Einleitung einer Mediation und durch die Anerkennung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu abzulaufen. Bei Unterbrechung der Verjährung durch eine Handlung im Verfahren vor einem Gericht oder einem ähnlichen Organ sowie durch die Einleitung der Mediation beginnt die Verjährung neu abzulaufen, wenn das Verfahren abgeschlossen wurde. Wenn man die Verjährungsfrist unterbrechen will ist es ratsam ein Vergleichsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist schnell und kostengünstig, denn die Gerichtsgebühr beträgt 40 Zloty, wenn der Streitwert unter 10 000 Zloty liegt, und 300 Zloty, wenn der Streitwert über 10 000 Zloty liegt.

 

Verjährung nach dem Urteil

Ein rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, eines anderen Organs oder eines Schiedsgerichts und ein festgestellter Anspruch, sowie ein Anspruch der durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich festgestellt ist, verjährt mit Ablauf von 10 Jahren. Dies kommt auch dann vor, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist für diesen Anspruch kürzer war. Wenn jedoch der festgestellte Anspruch periodische Leistungen betrifft, wie etwa die Zinsen, so unterliegen auch künftig fällig werdende periodische Leistungen einer 3-jährigen Verjährung.

 

Der Anspruch geht nicht ganz verloren

Trotz des Ablaufes der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch weiterhin bestehen. Wenn jemand auf einen verjährten Anspruch leistet, darf er keine Rückerstattung verlangen. Der Verpflichtete ist jedoch berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die erhobene Verjährungseinrede bewirkt die dauernde Hemmung des Anspruchs. Die Verjährungseinrede muss aber durch eine Partei erhoben werden, nur dann kann ein Gericht die Einrede berücksichtigen. Da der Anspruch nur gehemmt ist, besteht die Möglichkeit der Erfüllung.

Jährlich gehen Zahlungsansprüche durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen verloren. Darum ist es gut zu wissen, wie die Verjährungsfristen in Polen laufen und wie man sie unterbrechen kann, damit man seine Ansprüche nicht verliert.

 

Zum Autor:

Aleksander Giehsmann, in Polen als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wrocław und Kędzierzyn-Koźle, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Unternehmensführung rechtlich begleitet. 

www.adwokat-agk.pl

 

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