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Sozialversicherung in Polen

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Die Sozialversicherung in Polen ist allgemein und obligatorisch. Sozialversichert sind demnach Arbeitnehmer, Auftragnehmer und selbstständig Gewerbebetreibende. Man sollte auch beachten, dass sowohl für Polen als auch für andere EU-Bürger, die sich in Polen leben, dieselben Regeln gelten.

Altersrentenversicherung

Das polnische Altersrentensystem ist in drei Säulen aufgebaut:

Säule 1 – die von der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) verwaltet wird,
Säule 2 – verwaltet von privaten Pensionsfonds (OFE),

Säule 3 – fakultativ, gewährleistet zusätzliche Leistungen durch höhere Beiträge. Man unterscheidet hier zwischen Rentenprogrammen für Arbeitnehmer (PPR) und individuellen Altersentenkonten (IKE).

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Die Sozialversicherungsanstalt führt im Namen des Versicherten, einen Teil seiner Pension an den Pensionsfonds ab. Es sind:

  • 2,8% der Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversicherung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013;
  • 3,1% der Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversicherung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014;
  • 3,3% Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Pensionsversicherung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2016.

 

Der Altersrentenversicherungsbeitrag wird zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und dem Versicherten finanziert, wobei der Teil des Versicherungsbeitrags, der in den Offenen Pensionsfonds eingezahlt wird, nur Seitens des Versicherten kommt. Verantwortlich für die Entrichtung des Versicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber.

Die Altersrente (ihre Summe) wird anhand der geleisteten Altersrentenversicherungsbeiträge berechnet. Die Altersgrenze liegt zurzeit bei 60 Jahren für Frauen und 67 bei Männern. Über die Gewährung der Altersrente entscheiden die zuständige Behörden der Sozialversicherungsanstalt.

 

Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung handelt es sich entweder um eine Arbeitsunfähigkeitsrente eine Umschulungsrente oder Familienrente. In allen drei Fällen werden den Betroffenen Geldleistungen gewährleistet, die ihm aufgrund der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des einzigen Familienernährers zustehen.

Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsrente:

  • Der Betroffene wurde für teilweise- oder vollständig Arbeitsunfähig erklärt.
  • Seine Versicherungs- oder Nichtversicherungszeit ist dokumentiert.
  • Die Erwerbsunfähigkeit entstand in der Zeit, die im Gesetz vorgesehen wird.

Als vollständig Arbeitsunfähig  wird hier eine Person verstanden, die nicht in der Lage ist jegliche Fähigkeiten, die mit ihrer Arbeit verbunden sind, auszuführen. Unter einer teilweise Erwerbsunfähigen Person, versteht man jemanden, der nur im beschränkten Maße seine Arbeit ausführen kann.  Über die Arbeitsunfähigkeit und ihren Grad entscheidet der Gutachterarzt der Sozialversicherungsanstalt. Falls der Betroffene einen Anspruch gegen sein Urteil erhebt, versammelt sich die Ärztekomission der Sozialversicherungsanstalt und gibt ein neues Gutachten ab.

Bedingungen für die Familienrente:

Anspruch auf die Familienrente haben die Kinder, Witwe, Witwer und Eltern falls:

  • Die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Alters- bzw. die Arbeitsunfähigkeitsrente bezogen hat  oder
  • nach dem Tod einer arbeitenden Person, die die zur Alters- bzw. Arbeitsunfähigkeitsrentengewährung erforderliche Versicherungszeit hatte.

Umschulungsrente

Eine Umschulungsrente steht einer Person wenn sie die Bedingungen für eine Arbeitsunfähigkeitsrente erfüllt, bei der jedoch über die Zweckmäßigkeit einer beruflichen Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf entscheiden wurde. Sie wird für den Zeitraum von 6 Monaten zuerkannt. Dieser Zeitraum kann verkürzt oder maximal auf 30 Monate verlängert werden. Die Höhe der Umschulungsrente beträgt 75% der Bemessungsgrundlage, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist – 100% ihrer Bemessungsgrundlage.

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