Mit dem 1. Januar wurden die Mindestlohnsätze in Polen neu aufgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr stieg der Mindestverdienst um 100 Zloty brutto. Ein neuer Mindeststundensatz gilt ebenfalls im neuen Jahr. Die Neuerung im Bereich des Mindestlohngesetzes betrifft insgesamt rund 1,4 Mio. Arbeitnehmer in Polen.
Mindestgehalt
Als Mindestgehalt wird der gesetzlich festgelegte Lohn bezeichnet, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Vollzeitarbeit, unabhängig von seiner Qualifizierung, Stelle, Bestandteilen der Vergütung sowie der Arbeitsbedingungen auszahlen muss.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2018, 47,3% des Durchschnittslohns in der nationalen Wirtschaft. Im Vergleich zum Vorjahr wurde er dementsprechend um 5% höher angesetzt. Bei der Gehaltberechnung werden Überstunden, Zuschüsse für Nachtarbeit, Belohnungen und Abfindungen nicht berücksichtigt.
2018 muss ein Arbeitnehmer in Polen mindestens 2.100 Zloty brutto verdienen, was nach Steuer- und Beitragsabziehung 1.530 Zloty netto ergibt. 2017 waren es noch 1.460 Zloty netto.
Mindeststundenlohn
Der Stundenlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen arbeiten. Er gilt auch für Selbständige die als Einzelunternehmer für andere Unternehmen befristete Aufträge realisieren. Der Mindeststundenlohn gilt für alle Verträge, unabhängig von der Berechnungsart (z.B. Tagestarif, Wochentarif usw.).
Ausgenommen von der Mindeststundenlohnregelung sind u.a. Selbständige, die selbst über die Zeit und Ort der Auftragsumsetzung entscheiden, falls der Lohn sich nach dem erbrachtem Ergebnis richtet.
Die Mindeststundenlohnhöhe wird mithilfe der Mindestlohnwachstumsrate aufgewertet. 2018 wird er um 0,70 Zloty auf 13,70 Zloty brutto pro Stunde höher angesetzt.
Zulage für Nachtarbeit
Erhöhung des Mindestlohns bleibt nicht ohne Einfluss auf die Leistungen für Arbeitnehmer, die anhand des Mindestgehalts berechnet werden. Die Zulage für Nachtarbeit muss beispielsweise für jede in der Nacht geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden. Ihre Höhe gleicht 20% des Stundenlohnes, der entsprechend aus dem der Mindestgehaltshöhe berechnet wird. Hier handelt es sich um den Minimalsatz – der Arbeitgeber kann die Zulage auch höher aufstellen.
Abfindungen
Die Höhe des Mindestlohns ist auch bei der Höhe der Abfindung für den Arbeitnehmer bei Kündigung im Rahmen einer Gruppenfreistellung entscheidend. Je nach der Betriebszugehörigkeit bekommt der Freigestellte eine Abfindung die bis zu drei Monatsgehältern entspricht. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Abfindungsobergrenze eingeführt. Diese entspricht dem 15-fachen Mindestlohn. Im Jahr 2018 beträgt sie 31.500 Zloty, bei 30.000 Zloty im Vorjahr.
Sozialversicherungsbeiträge
Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge an die polnische Sozialversicherungsanstalt ZUS abführen, zahlen um 5% mehr. Die Beiträge werden anhand der angegebenen Summe verrechnet, die jedoch nicht niedriger als 30% des Mindestlohns ausfallen darf. Für 2018 gilt eine Bemessungsgrundlage von 630 Zloty. Arbeitgeber zahlen also insgesamt 200,16 Zloty an Sozialbeiträgen.