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Verträge, auf Grundlage deren in Polen gearbeitet wird

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Die gültigen Vertragsarten in Polen:

1. Arbeitsvertrag

Die grundlegende Form der Einstellung in Polen ist der Arbeitsvertrag. Es ist gleichzeitig der günstigste Vertrag, was zusätzliche Rechte, also so genannte Arbeitnehmerrechte, anbetrifft. Alle Angelegenheiten bezüglich des Arbeitsvertrages sind gesetzlich – im Arbeitsgesetzbuch – geregelt.

Im Arbeitsgesetzbuch wurden folgende Arten von Arbeitsverträgen genannt:

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• auf Probe – solch ein Vertrag kann jedem anderen Vertrag vorangehen, er kann jedoch für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten nicht abgeschlossen werden

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• auf bestimmte Zeit – es ist ein befristeter Vertrag, der auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Das Arbeitsgesetzbuch beschränkt die Anzahl von solchen Verträgen, die mit ein und demselben Arbeitnehmer geschlossen werden können. Werden mit einem Arbeitnehmer zwei Arbeitsverträge auf Zeit für zwei aufeinander folgende Zeiträume geschlossen, gilt der nächste Arbeitsvertrag – im Hinblick auf seine Rechtsfolgen – als Arbeitsvertrag auf Dauer (auch dann, wenn es rein formal ein Arbeitsvertrag auf Zeit wäre). Diese Folge tritt dann ein, wenn der Zeitraum zwischen der Auflösung des letzten befristeten Arbeitsvertrags und dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages kürzer als ein Monat ist.

• auf Dauer der auszuführenden Arbeit,

• auf unbestimmte Zeit

Abschluss des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden und es sollen in ihm die Vertragsparteien, die Art des Vertrages, das Abschlussdatum sowie die Arbeits- und Vergütungsbedingungen festgesetzt werden, insbesondere:

• Art der Arbeit,

• Arbeitsort,

• Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.

• Vergütung, die der Art der ausgeführten Arbeit entspricht, dabei sind die einzelnen Bestandteile dieser Vergütung anzugeben,

• Arbeitszeit

Wurde ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens am

Tag der Arbeitsaufnahme die Vereinbarungen bezüglich der Vertragsart, Vertragsparteien und der Vertragsbedingungen schriftlich zu bestätigen.

Auflösung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann:

• durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien,

• durch Erklärung einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist,

• durch Erklärung einer Partei ohne Einhaltung der Kündigungsfrist,

• nach Ablauf der Vertragsdauer,

• mit dem Tag der Beendigung der Arbeit, für deren Verrichtung der Vertrag abgeschlossen war aufgelöst werden. 

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit darf 8 Stunden täglich und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlichen Fünf-Tage-Arbeitswoche innerhalb eines Berechnungszeitraumes nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit mit Überstunden darf durchschnittlich keine 48 Stunden im Berechnungszeitraum überschreiten. Der Arbeitnehmer darf im Kalenderjahr höchstens 150 Überstunden wegen eines besonderen betrieblichen Bedarfs leisten. Für die Überstunden stehen dem Arbeitnehmer ein Vergütungszuschlag oder eine arbeitsfreie Zeit zu.

Erholungsurlaub

Die Dauer des Erholungsurlaubs eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr:

• 20 Tage – soweit der Arbeitnehmer kürzer als 10 Jahre beschäftigt ist,

• 26 Tage – soweit der Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre beschäftigt ist.

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit erstmalig aufnimmt, erwirbt im Kalenderjahr der Arbeitsaufnahme Anspruch auf Urlaub beim Ablauf eines jeden Arbeitsmonats in Höhe von 1/12 des Urlaubs, der ihm nach geleisteter Arbeit in einem Jahr zusteht. Der Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers errechnet sich anteilig nach Arbeitszeitausmaß dieses Arbeitnehmers.

 

2. Auftragsvertrag

Der Auftragsvertrag ist eine populäre Grundlage der Arbeitsleistung wegen der Gestaltungsfreiheit in punkto der Auftragsausführung, wie Arbeitszeit und Arbeitsort. Auf den Arbeitsvertrag finden Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung. Der Auftragsvertrag ist ein befristeter oder unbefristeter Vertrag. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber bestimmte Arbeiten auszuführen. Es handelt sich dabei um eine so genannte Sorgfaltspflichtvereinbarung; der Auftragnehmer soll bei Erfüllung des Auftrags besondere Sorgfalt walten lassen. Der Auftragnehmer erfüllt die in Auftrag gegebene Arbeit selbständig (es gibt kein

Unterstellungsverhältnis und keine Arbeitsausführung unter Leitung einer anderen Person, was für den Arbeitsvertrag charakteristisch wäre), er kann auch den Termin und den Ort der Auftragserfüllung selbst bestimmen (der Auftragsvertrag bestimmt meistens nur den Endtermin für die Auftragserfüllung). Der Auftragsvertrag kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Wird der Auftragsvertrag vom Auftraggeber gekündigt, soll er dem Auftragnehmer dessen Ausgaben zurückerstatten, die anteilsmäßig dessen bisheriger

Arbeit entsprechen. Wird der Auftragsvertrag vom Auftragnehmer gekündigt, ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber aus Nichterfüllung des Auftrages entsteht. Beim Abschluss des Auftragsvertrages finden auf den Auftragnehmer sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften Anwendung.

 

3. Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auch ein befristeter Vertrag, auf den Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung finden. Es ist ein so genannter Ergebnisvertrag, in dem der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu leisten, und der Auftraggeber sich dazu verpflichtet, das im Werkvertrag genannte Honorar zu bezahlen.

Es ist daran zu denken, dass die Anwendung des Auftragsvertrages bzw. des Werkvertrages zwecks Umgehung von Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitnehmerrechte eine Ordnungswidrigkeit ist. Feste Arbeitszeiten mit festgelegtem Aufgabenumfang unter Aufsicht des Arbeitgebers können von Kontrollbehörden als Arbeit betrachtet werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet wird.

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