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Risikogebiet Polen: Diese Regeln gelten in den Bundesländern für Einkaufsfahrten und die Rückreise

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Ist die Quarantäne auch nach einem kurzen Aufenthalt in Polen Pflicht? Welche Regeln gelten für Einkaufsfahrten, Tanken und den sog. kleinen Grenzverkehr in Brandenburg, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern?

Wichtig:

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Verbindliche Aussagen zu den Einreise- und Quarantäneregelungen sowie Fragen diesbezüglich können nur polnische bzw. deutsche Behörden (z.B. Grenzschutz, Gesundheitsbehörden, Auswärtiges Amt) treffen.

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Polen nun Risikogebiet laut dem Robert-Koch-Institut

Seit dem 24. Oktober gilt ganz Polen offiziell als Risikogebiet. Das Robert-Koch-Institut hat das deutsche Nachbarland als so eines am 22. Oktober eingestuft. Zuvor galten nur fünf polnische Woiwodschaften als Risikogebiete. 

Generell besteht in Deutschland eine Quarantäne- und/oder Testpflicht für Rückkehrer aus den Risikogebieten. Für die Umsetzung dieser Corona-Schutzmaßnahmen sind jedoch die einzelnen Bundesländer verantwortlich, die Anpassungen in den Quarantäne-Verordnungen treffen können. 

Brandenburg: Kleiner Grenzverkehr ohne Quarantänepflicht

Ausnahmeregelungen gelten weiterhin in Brandenburg. “Wie bereits seit 24. Oktober geregelt: Personen, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Brandenburg einreisen” sind von der Quarantänepflicht befreit, lesen wir auf der offiziellen Seite der Landesregierung. Ohne Quarantänepflicht sind nach wie vor:

– die Durchreise, 

– private Besuche bei Verwandten ersten Grades (bis zu 72 Stunden), 

– berufliche Tätigkeit, 

– und die Ausbildung sowie Studium möglich.

Für alle anderen Reisenden gilt weiterhin eine Quarantänepflicht: “Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet für Infektionen mit SARS-CoV-2 aufgehalten haben. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Welches Gesundheitsamt örtlich zuständig ist, bestimmt sich nach dem Ort der Absonderung.”

Berlin: Diese Ausnahmen gibt es in der Corona-Verordnung

 
“Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet in das Land Berlin einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. […] Darüber hinaus besteht für genannte Rückkehrende und Einreisende die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen.”, so die offizielle Seite der Landesregierung.
 
Von der Quarantänepflicht sind nur Personen befreit, die keine Symptome vorweisen und einen negativen Test vorlegen können. Dieser muss spätestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden sein. “Sofern nach der negativen Testung innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Covid-19-Symptome auftreten, sind Betroffene zu einem erneuten Test verpflichtet”, so die offizielle Seite der Berliner Regierung.
 
Von der Quarantäne sind Personen ausgenommen:
  • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
  • die Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebensgefährten oder Personen, für welche ein gemeinsames oder geteiltes Sorge- oder Umgangsrecht besteht, besuchen.
  • die zum Beistand oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen.
  • deren Aufenthalt aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung erfolgt.
  • die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
Ausnahmen gelten auch für berufliche Aufenthalte. Für alle Ausnahmen gilt nach wie vor die Meldepflicht in Berlin.

Mecklenburg-Vorpommern: Quarantäne-Befreiung nach zwei Corona-Tests

Für die Einreise aus Polen gilt mit wenigen Ausnahmen nach wie vor die Quarantänepflicht. 

Im Corona-FAQ lesen wir: “Wer sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich nach der Einreise in Mecklenburg-Vorpommern in Quarantäne begeben. Dies gilt schon dann, wenn das Gebiet im Zeitraum der letzten 14 Tage des Aufenthalts ein Risikogebiet war, also unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell noch ein Risikogebiet war oder nicht. […] Es besteht die Pflicht einen ersten Test auf COVID-19 vornehmen zu lassen. Sofern dieser nicht bereits am Flughafen oder in einem Testzentrum an der Grenze erfolgt ist, informiert Sie Ihr Gesundheitsamt über die dafür nötigen Schritte. Die Quarantäne kann durch die zuständige Behörde beendet werden, wenn Sie 5 bis 7 Tage nach der Ein- oder Rückreise erneut negativ getestet werden.”

Ausgenommen von der oben genannten Quarantäneregelung sind Schüler, Studenten, Grenzpendler, Grenzgänger, Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz haben, sowie Personen, die ihre Verwandte des ersten Grades besuchen, aber auch Personen, die sich einer dringenden medizinischen Behandlung unterziehen müssen. „Die zwingende Notwendigkeit des regelmäßigen Grenzübertritts muss durch den jeweiligen Arbeitgeber, Dienstherren, Ausbilder, Auftraggeber, die Schule oder die Hochschule schriftlich bescheinigt werden. […] Personen aus diesen Gruppen müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber, ihrem Dienstherrn, ihrem Ausbilder, ihrer Schule, ihrer Hochschule täglich eine Erklärung abgeben, dass bei ihnen keine Corona-Symptome vorliegen. Alle volljährigen Personen müssen zudem einmal pro Woche einen Corona-Test abgeben.“

Sachsen: Tagesausflüge nun mit Quarantänepflicht

Tagesausflüge und Einkaufsfahrten nach Polen sind nicht mehr ohne Quarantäne in Sachsen möglich. “Personen dürfen nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe. Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.”, lesen wir auf der offiziellen Seite der Landesregierung.4

Für alle, die laut der angepassten Verordnung von der Quarantäne nicht befreit sind, gilt die Pflicht zur Testung, Datenangabe und zur Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt. “Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses muss eine häusliche Quarantäne eingehalten werden. Der Reisende kann bis 14 Tage nach der Einreise unter Beobachtung des Gesundheitsamtes gestellt werden.”

Wird die deutsch-polnische Grenze geschlossen?

Bis dato wurden keine Ankündigungen seitens der polnischen Regierung zum Thema Grenzschließung gemacht. Früher haben Regierungsvertreter mehrmals bestätigt, dass die polnische Regierung keine Grenzschließung verfolgt. 

 

Stand: 16.11.2020

 

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